Der Wortlaut des § 300 II BGB (Gefahr geht über) ist aus der Perspektive des Gattungsschuldner formuliert, daher ist die Leistungsgefahr gemeint.
Leistungsgefahr = Risiko für zufälligen Untergang
Sie liegt bei der Gattungsschuld zunächst beim Schuldner. Geht eine Sache der Gattung unter, muss der Schuldner eine andere leisten.
Anders ab "Gefahrübergang". Dann geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über. Geht die ausgewählte Sache zufällig unter, kann er nicht Lieferung einer anderen Sache fordern.
(Achtung: damit ist noch nichts darüber ausgesagt, ob er trotzdem zahlen muss. Das ist eine Frage der Gegenleistungs- oder Preisgefahr).
Diese Frage ist nun letztlich auch in § 243 II BGB geregelt (Schuldverhältnis „beschränkt“ sich auf die Sache) Hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan, beschränkt sich seine Schuld auf die Sache. Geht die Sache zufällig unter, muss er keine andere Sache zur Erfüllung einsetzen.