Es ist nicht zu empfehlen, die Frage inzident zu entscheiden. Sie haben dafür idR keine Zeit und es besteht eine große Gefahr, dass ihr Gutachten unübersichtlich wird und Sie das eigentliche Problem aus den Augen verlieren.
Wenn Ihnen Argumente zu der vergleichenden Frage einfallen, können Sie ggf. die Argumentationsstrukturen übertragen.
Wenn Sie sicher wissen, dass es zu der vergleichenden Frage eine hM gibt oder was der BGH vertritt, können Sie auch das anführen. Überzeugend ist Ihre Argumentation v.a. dann, wenn Sie ein Argument ergänzen können. Dann können Sie gleich bewerten, ob dieses Argument auch hier greift. Aber auch ohne Argument dürfen Sie in diesem Fall durchaus den Vergleich ziehen. Das ist zwar autoritäre und keine methodische Argumentation, aber besser als gar keine. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie bisher eher wenig Argumente haben.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die hM oder BGH die maßgebliche Position vertritt und Sie auch keine Argumente zur vergleichenden Sachfrage haben, und den Vergleich trotzdem machen möchten, können Sie etwas vage bleiben (Bspw. § 281 BGB wird teilweise auf § 985 BGB angewendet. Daher ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass § 281 BGB auch auf andere dingliche Ansprüche anwendbar ist.)