Rechtsgut und Deliktsstruktur
Der § 279 StGB dient wie die §§ 277, 278 StGB (→ § 23 Rn. 3) dem Wahrheitsschutz. Es handelt sich um ein einaktiges Jedermanns-Delikt.
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt.
Tatobjekte: Gesundheitszeugnis iSd §§ 277, 278 StGB
Taugliches Tatobjekt der Vorschrift ist ein Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bezeichneten Art. Das bedeutet, dass das Gesundheitszeugnis die objektiven (nicht die subjektiven!) Tatbestandsvoraussetzungen von § 277 StGB oder § 278 StGB erfüllen muss. Keinesfalls ist erforderlich, dass das Tatobjekt durch eine nach diesen Normen strafbare Handlung entstanden ist.
Tathandlung: Gebrauchmachen
Ein Gebrauchmachen liegt wie bei § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB (→ § 18 Rn. 69) vor, wenn der Täter das Gesundheitszeugnis einem potentiellen Adressaten der Täuschung so zugänglich macht, dass dieser von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis nehmen kann.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss vorsätzlich handeln; dolus eventualis genügt. Zusätzlich muss er „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ handeln (→ § 18 Rn. 72 f.).
Rechtswidrigkeit und Schuld
Es gelten die allgemeinen Regeln.
Täterschaft und Teilnahme
Es gelten die allgemeinen Regeln.
Versuch und Vollendung
Der Versuch des Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB) ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 23 Abs. 1 StGB) nicht strafbar. Die Tat ist mit Zugänglichmachung des Gesundheitszeugnisses vollendet.
Konkurrenzen
Der § 279 StGB enthält aE wie § 277 StGB eine Subsidiaritätsklausel (vgl. → § 23 Rn. 12). Zur Konkurrenz mit nebenstrafrechtlichen Regeln des IfSG, s. → § 23 Rn 11.