In §§ 93-95 BGB ist geregelt, wann eine Sache sonderrechtsfähig ist. In Falllösungen ist dieser Aspekt v.a. in zwei Konstellationen relevant:
1. Kann Eigentum an einer Sache separat übertragen werden?
ja, wenn sonderrechtsfähig und kein wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache iSd §§ 93, 94 BGB
Prüfungsstandort: als erste Voraussetzung im Rahmen des Übereignungstatbestandes
2. Ist das Eigentum (in anderer Weise als durch Übereignung) auf jemand übergegangen oder ist jemand Eigentümer an einer Sache A, weil er Eigentümer einer Sache B ist.
Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB
zB. Eigentümer*in eines Grundstücks ist gem. § 946 BGB auch Eigentümer*in beweglicher Sachen, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (§ 94 BGB)
zB. Eigentümer*in einer beweglichen Sache X und Eigentümer*in einer beweglichen Sache Y werden gem. § 947 BGB Miteigentümer*innen der Sache XY, wenn die Sachen wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden