Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

§ 910 I, II als Duldungspflicht bei § 1004 I 1 BGB

  • § 910 I BGB gewährt ein Selbsthilferecht (RF) bei eingedrungenen Wurzeln (S. 1) und herüberragenden Zweigen nach Ablauf einer Frist (S.2) (Vssg.)

  • § 910 II BGB schließt dieses Recht aus (RF), wenn die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird (Vssg.)

  • Wenn nun § 1004 BGB auch in den Fällen des § 910 BGB anwendbar ist, dann muss der für das Selbsthilferecht geregelte Ausschluss nach § 910 II BGB auch für den Beseitigungsanspruch gelten

  • Anspruch aus § 1004 BGB ist nach § 910 II, I BGB ausgeschlossen:  bei eingedrungenen Wurzeln, die die Benutzung nicht beeinträchtigen