§ 910 I BGB gewährt ein Selbsthilferecht (RF) bei eingedrungenen Wurzeln (S. 1) und herüberragenden Zweigen nach Ablauf einer Frist (S.2) (Vssg.)
§ 910 II BGB schließt dieses Recht aus (RF), wenn die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird (Vssg.)
Wenn nun § 1004 BGB auch in den Fällen des § 910 BGB anwendbar ist, dann muss der für das Selbsthilferecht geregelte Ausschluss nach § 910 II BGB auch für den Beseitigungsanspruch gelten
Anspruch aus § 1004 BGB ist nach § 910 II, I BGB ausgeschlossen: bei eingedrungenen Wurzeln, die die Benutzung nicht beeinträchtigen