Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Quiz Schenkung

Was stimmt zur Schenkung?

  • A: Die Schenkung ist ein Vertrag.
  • B: Der Schenkungsvertrag bedarf einer notariellen Beurkundung, § 518 I BGB.
  • C: Ein Anspruch auf den geschenkten Gegenstand besteht nur, wenn die Form des § 518 I BGB eingehalten wurde.
  • D: Maßgeblicher Zweck der Formvorschrift des § 518 BGB ist die Beweisfunktion.

A: Diese Aussage ist richtig. Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. B: Diese Aussage ist falsch. Beurkundungsbedürftig ist nur das Schenkungsversprechen, vgl. Wortlaut § 518 I BGB. C: Diese Aussage ist richtig. Allerdings bewirkt die Heilung durch Bewirkung nach § 518 II BGB, dass der Vertrag gültig wird und ab diesem Zeitpunkt ein Rechtsgrund besteht. Außerdem kann durch Handschenkung "geschenkt" werden, ohne das überhaupt ein Anspruch bestand. D: Diese Aussage ist falsch. Zweck des § 518 BGB ist v.a. Übereilungsschutz.

In welcher der folgenden Fallkonstellation liegt in der Regel eine Schenkung vor? Um welches Tatbestandsmerkmal geht es hier?

  • A: Zuwendungen unter Ehegatten
  • B: Zuwendungen an Schwiegerkinder
  • C: Zuwendungen an uneheliche Lebenspartner des Kindes
  • D: Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

A: Diese Aussage ist falsch. Im Regelfall erfolgen Zuwendungen unter Ehegatten zur Verwirklichung der ehelichen Lebensverhältnisse (ehebedingte Zuwendung) in der Erwartung, dass die Lebensgemeinschaft Bestand hat und der Schenker innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert weiter teilhaben wird und damit nicht unentgeltlich iSv § 516 I BGB. B: Diese Aussage ist richtig. Die Schwiegereltern können in der Regel nicht erwarten, an der Zuwendung noch weiter teilzuhaben, sodass Unentgeltlichkeit vorliegt. C: Diese Aussage ist richtig. Die Eltern können in der Regel nicht erwarten, an der Zuwendung noch weiter teilzuhaben, sodass Unentgeltlichkeit vorliegt. D: Diese Aussage ist falsch. Auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen Zuwendungen in der Regel in der Erwartung, weiterhin am Vermögenswert teilhaben zu können.

Ist eine Schenkung an Minderjährige nach § 107 BGB laut hM zustimmungspflichtig?

  • A: Nein, eine Schenkung ist immer rechtlich lediglich vorteilhaft.
  • B: Ja, eine Schenkung ist als Verpflichtungsgeschäft zustimmungsbedürftig, auch wenn der Minderjährige der Beschenkte ist.
  • C: Es kommt auf den Zuwendungsgegenstand an. Bei der Schenkung von Grundstücken können sich rechtliche Nachteile etwa durch eine Vermietung ergeben.

A: Diese Aussage ist richtig. Durch die Schenkung erwirbt der Minderjährige lediglich einen Anspruch auf die Zuwendung und erleidet damit keinen rechtlichen Nachteil. Eine Ausnahme besteht, wenn man im Rahmen des § 181 BGB der heute nicht mehr vertretenen Gesamtbetrachtungslehre folgt. Entgegen dem Abstraktionsprinzip behandeln die Befürworter jener Theorie auch die Schenkung selbst als nichtig, wenn das entsprechende dingliche Geschäft für den minderjährigen nachteilhaft ist, um den Ausschlussgrund des § 181 a. E. BGB entfallen zu lassen. B: Diese Aussage ist falsch. Zwar begründen die meisten Verpflichtungsgeschäfte Pflichten für beide Parteien; die Schenkung jedoch gerade nicht. Sie ist nur einseitig verpflichtend. C: Diese Aussage ist falsch. Die Nachteilhaftigkeit etwaiger Eigentümerpositionen wirkt sich erst durch die dingliche Übereignung aus. Für das Verpflichtungsgeschäft spielen sie keine Rolle.

A wendet B 10.000 € zu. B soll das Geld ausschließlich in seine Ausbildung investieren. Wie nennt man diese Art von Schenkung?

  • A: Zweckschenkung
  • B: Schenkung unter Auflage
  • C: Gemischte Schenkung
  • D: Bedingte Schenkung

A: Diese Aussage ist richtig. Das zugewandte Vermögen soll ausschließlich für den bestimmten Zweck der Ausbildung des Beschenkten verwendet werden. B: Diese Aussage ist falsch. Zwar soll der Zweck aus dem zugewandten Vermögen bedient werden, doch stellt die Erfüllung des Zwecks keinen eigenständigen Leistungsanspruch der A dar. Vielmehr kann A nur die Zuwendung zurückverlangen, wenn B sie zweckwidrig verwendet. C: Diese Aussage ist falsch. Zwar soll B das Geld „im Gegenzug“ in die Ausbildung investieren, doch liegt darin keine synallagmatische Leistung aus dem eigenen Vermögen des B und damit keine Gegenleistung. D: Diese Antwort ist falsch. Bei der bedingten Schenkung will der Schenker die Zuwendung zwar auch an eine bestimmte Bedingung knüpfen. Doch soll dort die Wirksamkeit des Schenkungsvertrags von dem Eintritt der jeweiligen Bedingung abhängen. Dies muss sich aus der Auslegung eindeutig ergeben und ist insbesondere dann fernliegend, wenn der Zweck der Schenkung erst aus dem zugewandten Vermögen und damit nach Erbringung der Zuwendung erfüllt werden soll.

A wendet B 10.000 € zu. B soll das Geld ausschließlich in seine Ausbildung investieren. B verwendet die 10.000 € stattdessen für Glücksspiel. A möchte das Geld daraufhin zurückhaben. Woraus kann sich ein Anspruch ergeben?

A: Diese Aussage ist richtig. Der Umstand, dass B das Geld für die Ausbildung investiert, kann Geschäftsgrundlage der Schenkung geworden sein. B: Diese Aussage ist falsch. Hier liegt eine Zweckschenkung vor, nicht die von § 527 BGB behandelte Schenkung unter Auflage. C: Diese Aussage ist richtig. Die Zweckverfehlungskondiktion greift ein, wenn der Zweck einer Zweckschenkung nicht erfüllt wurde. D: Diese Aussage ist falsch. Das Rücktrittsrecht aus § 323 I BGB besteht nur bei gegenseitigen Verträgen. Die Zweckabrede stellt keine im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Zuwendung stehende Pflicht des B dar.

Welche der folgenden Verpflichtungen aus Schenkungsverträgen sind einklagbare Leistungen?

  • A: Anspruch des Beschenkten aus einem formgültigen Schenkungsversprechen
  • B: Anspruch des Beschenkten aus einer Handschenkung
  • C: Anspruch des Schenkers auf Erfüllung des Zwecks einer Zweckschenkung
  • D: Anspruch des Schenkers auf Erfüllung der Auflage bei einer Schenkung unter Auflage
  • E: Anspruch des Schenkers auf Erbringung der Gegenleistung bei einer gemischten Schenkung

A: Diese Aussage ist richtig. Der Anspruch aus einem Schenkungsvertrag ist ein normaler vertraglicher Leistungsanspruch. B: Diese Aussage ist falsch. Eine Handschenkung stellt nach hM einen bloßen Rechtsgrund für das Behaltendürfen dar, begründet aber zu keinem Zeitpunkt einen eigenständigen Erfüllungsanspruch. C: Diese Aussage ist falsch. Der Zweck wird durch die Kondizierbarkeit der Zuwendung bei Zweckverfehlung gesichert, kann aber nicht eigenständig eingeklagt werden. D: Diese Aussage ist richtig. Die Auflage stellt einen eigenständigen Leistungsanspruch dar, § 525 I BGB. E: Diese Aussage ist richtig. Der Anspruch auf die Gegenleistung ist ein normaler vertraglicher Leistungsanspruch.

A wendet der Kirchengemeinde B ein Grundstück im Wert von 200.000 € zu. B soll dafür die Pflege des dort befindlichen Familiengrabs der A übernehmen. Liegt eine Schenkung vor? Wenn ja, was für eine?

  • A: Keine Schenkung
  • B: Gemischte Schenkung
  • C: Zweckschenkung
  • D: Schenkung unter Auflage
  • E: Handschenkung

A: Diese Aussage ist falsch. Trotz Verpflichtung der B liegt in der Gesamtbetrachtung eine objektive Bereicherung der B vor, die nach übereinstimmendem Willen der Parteien unentgeltlich erfolgt, sodass eine Schenkung vorliegt. B: Diese Aussage ist falsch. Zwar liegt eine Verpflichtung der B vor. Diese soll jedoch nicht aus dem sonstigen Vermögen der B erfolgen, sondern vielmehr erst aus dem geschenkten Vermögen selbst. Die Leistung der B steht deshalb nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, sondern im Abhängigkeitsverhältnis zur Zuwendung und ist daher eine Auflage. C: Diese Aussage ist falsch. Das zugewandte Vermögen steht B grundsätzlich ohne Zweckbindung zur Verfügung. Die Grabpflege ist entgegen einer Zweckabrede ein eigenständiger Leistungsanspruch, der mit der Zuwendung fällig werden soll (vgl. § 525 I BGB). D: Diese Aussage ist richtig. Die Grabpflege stellt einen eigenständigen Leistungsanspruch der B dar, der im Abhängigkeitsverhältnis zur Zuwendung steht. E: Diese Aussage ist falsch. Eine Handschenkung beschreibt eine sofort vollzogene Schenkung und hat mit einer Gegenleistungspflicht nichts zu tun.

A wendet der Kirchengemeinde B ein Grundstück im Wert von 200.000 € zu. B soll dafür die Pflege des dort befindlichen Familiengrabs der A übernehmen. B kümmert sich nicht um die Grabpflege. Kann A Rückübertragung des Grundstücks verlangen? Welche Anspruchsgrundlage kommt in Betracht? Wie lässt sich diese am präzisesten zitieren?

A: Die Antwort (ja) ist falsch B: Die Antwort (nein) ist falsch C: Die Antwort (nein) ist richtig D: Die Antwort (nein) ist richtig E: Die Antwort (nein) ist richtig

Handelt es sich bei § 527 I BGB um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? Worauf?

  • A: Eigenständiger Anspruch ohne Verweisung
  • B: Rechtsfolgenverweisung auf das Rücktrittsrecht und Bereicherungsrecht kumulativ
  • C: Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts
  • D: Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts
  • E: Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht

A: Diese Aussage ist falsch. B: Diese Aussage ist falsch. C: Diese Aussage ist falsch. D: Diese Aussage ist richtig. § 527 BGB verlangt das Vorliegen der Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts (§ 323 I oder § 326 V BGB) und verweist zugleich auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrecht (§§ 818, 819 BGB). E: Diese Aussage ist falsch.

Aus welcher Norm ergibt sich ein Rückforderungsanspruch des Schenkers, wenn dieser die Schenkung wegen groben Undanks widerruft? Wie ist diese am präzisesten zu zitieren?

A: Diese Zitierung ist unpräzise. Der bereicherungsrechtliche Anspruch fehlt. B: Diese Zitierung ist richtig. Es kommt allein ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB in Betracht, da beim wirksamen Widerruf stets ein nachträglich wegfallender Rechtsgrund vorliegt. C: Diese Zitierung ist falsch. Es kommt allein ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB in Betracht. D: Diese Zitierung ist unpräzise. Es kommt allein ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB in Betracht.

Handelt es sich bei § 531 II BGB um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?

  • A: Rechtsgrundverweisung
  • B: Rechtsfolgenverweisung
  • C: Gemischte Rechtsgrundverweisung

A:Diese Aussage ist richtig. Der Tatbestand des bereicherungsrechtlichen Anspruchs muss voll erfüllt sein. Allerdings lässt § 531 II BGB denklogisch keine andere Kondiktion als § 812 I 2 Alt. 1 BGB zu. Zudem ist der Tatbestand des § 812 I 2 Alt. 1 BGB immer füllt, wenn eine wirksame Schenkung wirksam widerrufen wurde. B: Diese Aussage ist falsch. C: Diese Aussage ist falsch.

Was für eine Schenkung unterliegt nicht der Form des § 518 I BGB und wie nennt man diese?

  • A: Schenkungsversprechen zum Geburtstag, zu Weihnachten o.Ä. („Anstandsschenkung“)
  • B: Schenkungen, bei denen der Gegenstand sofort ohne vorheriges Versprechen zugewendet wird („Handschenkung“)
  • C: Schenkungen, die den Beschenkten infolge der Zuwendung eine eigene Pflicht auferlegt („Schenkung unter Auflage“)
  • D: Schenkungen, deren Zuwendungen nur für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen („Zweckschenkung“)
  • E: Schenkungen, bei denen eine geringwertige Gegenleistung bewirkt wird („Gemischte Schenkung“)
  • F: Schenkungen, die unter der Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt („Schenkung auf den Todesfall“)

A: Diese Aussage ist falsch. Solange es sich um ein bloßes Schenkungsversprechen handelt, das nicht sofort bewirkt wird, ist § 518 I BGB anwendbar. B: Diese Aussage ist richtig. Nach hM sind sofort bewirkte Schenkungen sog. „Handschenkungen“, die von vornherein nicht dem Erfordernis des § 518 I BGB unterliegen. Kausal- und Verpflichtungsgeschäft fallen zusammen, es gibt keinen Leistungsanspuch. Nach aA sind auch solche Schenkungen „Schenkungsversprechen“, die jedoch sofort nach § 518 II BGB geheilt werden. C: Diese Aussage ist falsch. Für die Schenkung unter Auflage gilt das Schenkungsrecht uneingeschränkt. D: Diese Aussage ist falsch. Für die Zweckschenkung gilt das Schenkungsrecht uneingeschränkt. E: Diese Aussage ist falsch. Für die gemischte Schenkung gilt das Schenkungsrecht uneingeschränkt. F: Diese Aussage ist richtig. Für die Schenkung auf den Todesfall gelten gem. § 2301 I BGB die Vorschriften über letztwillige Verfügungen.

B verspricht A formwirksam die Schenkung eines bestimmten Motorrollers, den B in den nächsten Tagen besorgen möchte. B beschafft einen entsprechenden Roller und bringt ihn A vorbei. Es stellt sich heraus, dass der Motor defekt ist. Welche Aussagen treffen zu? Welche Normen sind relevant?

  • A: Wenn B den Mangel bei Erwerb kannte, muss er A einen neuen Roller besorgen.
  • B: Wenn B den Mangel bei Erwerb grob fahrlässig nicht kannte, muss er A einen neuen Roller besorgen.
  • C: Wenn B den Mangel bei Erwerb fahrlässig nicht kannte, muss er A einen neuen Roller besorgen.
  • D: Wenn B den Mangel bei Erwerb arglistig verschwiegen hat, haftet B auf Schadensersatz statt der Leistung.
  • E: Wenn B den Mangel bei Erwerb grob fahrlässig nicht kannte, muss er A den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
  • F: Wenn B den Mangel bei Erwerb fahrlässig nicht kannte muss er A den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

A: Diese Aussage ist richtig. Positive Kenntnisse begründet gem. § 524 II 1 BGB einen Nachlieferungsanspruch. B: Diese Aussage ist richtig. Grob Fahrlässige Unkenntnis begründet gem. § 524 II 1 BGB einen Nachlieferungsanspruch. C: Diese Aussage ist falsch. Einfache Fahrlässigkeit begründet keinen Nachlieferungsanspruch, vgl. § 524 II 1 BGB. D: Diese Aussage ist richtig. Bei Arglist besteht ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 524 II 2 BGB. E: Diese Aussage ist falsch. Schadensersatz in Bezug auf den Mangel kann nur bei Arglist verlangt werden, § 524 II 2 BGB. Sonst gilt § 521 BGB. F: Diese Aussage ist falsch. Schadensersatz in Bezug auf den Mangel kann nur bei Arglist verlangt werden, § 524 II 2 BGB. Sonst gilt § 521 BGB.

B schenkt A seinen eigenen Motorroller, den er schon länger besitzt. Der Motor ist defekt. Welche Aussage trifft zu? Welche Norm ist relevant?

  • A: Wenn B den Mangel grob fahrlässig nicht kannte, muss er A einen neuen Roller besorgen.
  • B: Wenn B den Mangel fahrlässig nicht kannte, muss er A einen neuen Roller besorgen.
  • C: Wenn B den Mangel arglistig verschwiegen hat, muss er A Schadensersatz leisten.
  • D: Wenn B den Mangel grob fahrlässig nicht kannte, muss er A Schadensersatz leisten.
  • E: Wenn B den Mangel fahrlässig nicht kannte muss er A Schadensersatz leisten.

A: Diese Aussage ist falsch. § 524 II BGB ist mangels Versprechens der zukünftigen Besorgung einer Sache nicht anwendbar, § 524 I BGB sieht einen Nachlieferungsanspruch nicht vor. B: Diese Aussage ist falsch. In keinem Fall kann bei einfacher Fahrlässigkeit eine Haftung des Schenkers bestehen. C: Diese Aussage ist richtig. Die Haftung kommt aus § 524 I BGB; § 524 II 2 BGB ist hingegen mangels Versprechens der zukünftigen Besorgung einer Sache nicht anwendbar. D: Diese Aussage ist falsch. Schadensersatzpflicht entsteht nur bei Arglist, § 524 I BGB. E: Diese Aussage ist falsch. Schadensersatzpflicht entsteht nur bei Arglist, § 524 I BGB.