Kilian Wegner Strafrecht Besonderer Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit Licensed under CC-BY-4.0

§ 38: Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB)

Autor:innen: Mustafa T. Oğlakcıoğlu / Alexandra Windsberger

§ 306f StGB ist ein Auffangtatbestand und kaum klausurrelevant. Hier ist zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zu unterscheiden. Nach Absatz 1 ist strafbar, wer bestimmte fremde Objekte durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt. Er normiert ein extrem weit im Vorfeld liegendes konkretes Gefährdungsdelikt, das die Grenze strafwürdigen Unrechts in vielen Fällen nicht überschreitet. Insofern wird häufig zu Recht für seine Streichung eingetreten.Vgl. statt Vieler Kargl, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 306f Rn. 1. Die Aufzählung der Tathandlungen ist nicht abschließend. Es ist zudem im Einzelfall die Feststellung notwendig, dass eine konkrete Gefährdung für das Tatobjekt eintritt. Absatz 2 enthält ein konkretes Gefährdungsdelikt, das nicht auf die Fremdheit der Tatobjekte abstellt, sodass auch eigene und herrenlose Gegenstände in den Schutzbereich fallen. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, das Kausalität und Gefährdungsvorsatz verlangt.