§ 306f StGB ist ein Auffangtatbestand und kaum klausurrelevant. Hier ist zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zu unterscheiden. Nach Absatz 1 ist strafbar, wer bestimmte fremde Objekte durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt. Er normiert ein extrem weit im Vorfeld liegendes konkretes Gefährdungsdelikt, das die Grenze strafwürdigen Unrechts in vielen Fällen nicht überschreitet. Insofern wird häufig zu Recht für seine Streichung eingetreten.
§ 38: Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB)
Autor:innen: Mustafa T. Oğlakcıoğlu / Alexandra Windsberger