unmittelbarer Besitz, § 854 Abs. 1 BGB
tatsächliche Sachherrschaft
getragen von einem natürlichen Beherrschungswillen
mittelbarer Besitz, § 868 BGB
RF: mittelbarere Besitzer ist ebenfalls Besitzer; zu Ansprüchen siehe § 869 BGB
tatsächliche Sachherrschaft des Besitzmittlers (= Vordermann);
Besitzmittlungsverhältnis (vertraglich oder gesetzlich) zw. ihm und dem mittelbaren Besitzer (= Hintermann), vermöge dessen der mittelbare Besitzer den Besitz herausverlangen kann
Besitzdiener, § 855 BGB
RF: Besitzdiener ist kein Besitzer, Zurechnung seiner Sachherrschaft zu dem Besitzherrn
tatsächliche Sachherrschaft
soziales Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit zum Besitzherrn
str.: Beherrschungswillen zugunsten des Besitzherrn
oder zum. obj. Erkennbarkeit der Weisungsgebundenheit