Als Gesellschaft werden vertragliche Zusammenschlüsse mehrerer
Die Anforderungen an den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages sind zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschiedlich. Von Rechtsprechung und Literatur werden bei Personengesellschaften die Anforderungen an das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages nicht allzu hoch gehangen. So kann der Vertrag einer Personengesellschaft durchaus konkludent zustande kommen – vor allem bei einer Innengesellschaft.
Der ab dem 1.1.2024 geltende § 705 Abs. 2 BGB macht nun deutlicher als zuvor, dass eine rechtsfähige Außengesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter auf die Teilnahme am Rechtsverkehr gerichtet sein muss, während die nicht rechtsfähige Innengesellschaft auch der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Gesellschaftern untereinander dienen kann. Inwieweit das Entstehen einer Personengesellschaften durch schlüssiges Verhalten von der Entscheidungspraxis akzeptiert wird, muss sich zeigen. § 705 Abs. 3 BGB knüpft die Vermutung einer rechtsfähigen Außen-GbR immerhin erst an die Verwendung eines Unternehmensnamens im Rechtsverkehr an. In diesen Fällen dürfte ein Rechtsbindungswille der Parteien iSd § 705 Abs. 2 BGB in der Tat außer Frage stehen bzw. vermutet werden dürfen.
Anders ist die Sachlage bei den Kapitalgesellschaften. Diese können nie bloß durch schlüssiges Verhalten entstehen, schon deswegen nicht, weil für die Gesellschaftserrichtung der Gesellschaftsvertrag (§ 2 Abs. 1 GmbHG) bzw. die Satzung (§ 23 Abs. 1 S. 1 AktG) notariell beurkundet werden muss. Darüber hinaus existiert in der Regel ein feststehendes Gründungsverfahren, bei dem gewisse Formalitäten einzuhalten sind und das in eine Eintragung ins Handelsregister mündet (§ 11 Abs. 1 GmbHG, §§ 38, 41 AktG).
Grundlagen und Begriffe
Der Begriff der Kapitalgesellschaften wird im Gesetz nur ausnahmsweise verwendet, etwa in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Neben den dort genannten „deutschen“ Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) zählt die durch Art. 10 SE-VO der nationalen AG gleichgestellt Europäische AG (SE) zu den verschmelzungsfähigen Kapitalgesellschaften. Auch eine „Mischform“ wie etwa die GmbH & Co. KGaA ist eine Kapitalgesellschaft. Die mit dem MoMiG in § 5a GmbHG eingeführte Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) ist lediglich eine Variante der GmbH und somit ebenfalls Kapitalgesellschaft.
Kapitalgesellschaften sind Körperschaften und juristische Personen. Bei der Körperschaft handelt sich um eine Verbandsform, bei der nicht die individuellen Gesellschafter im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens stehen, sondern die Mitglieder gegenüber der Verbandsperson „verabsolutiert“ sind.
Das Kriterium Kapitalgesellschaft erklärt sich daraus, dass diese Gesellschaften mit einem Mindestmaß an Kapital ausgestattet werden müssen, das bei der GmbH als „Stammkapital“ und bei AG, KGaA und SE als „Grundkapital“ bekannt ist und besonderen Aufbringungs- und Erhaltungsregeln unterliegt. Hintergrund dessen ist, dass es die juristische Person selbst ist, die Rechte und Pflichten trägt, mithin im Rechtsverkehr für Verbindlichkeiten haftet. Die Anteilseigner (Gesellschafter) hingegen haften ebenso wenig wie die Geschäftsleiter. Folglich dient das Kapital dem Gläubigerschutz.
Nach Gesagtem ist die Kapitalgesellschaft stets mit der Haftungsbeschränkung zugunsten der Gesellschafter zu denken. Mit dieser Haftungsbeschränkung verbunden ist die Ausschaltung der Risikoaversion von Investoren, wodurch die Bereitstellung von Kapital und die Zusammenführung von Geld- und Humankapital gefördert wird.
Bei dem Mindestkapital einer Kapitalgesellschaft handelt es sich zunächst einmal um das Eigenkapital in Form des „gezeichneten Kapitals“ (vgl. §§ 266 Abs. 3, 272 HGB), also um jenes Kapital, das in Form einer Einlagenleistung entsteht. Wie im Übrigen die Kapitalausstattung beschaffen ist, ist den Gesellschaftern freigestellt. Über das gezeichnete Kapital hinaus werden idR Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet, die ebenfalls als Passivseite der Handelsbilanz das Eigenkapital bilden. Auch etwaige Aufschläge auf die nominelle Einlage (sog. Agio) werden in die Kapitalrücklage gestellt. Das Eigenkapital ist eine variable Größe, die sich durch etwaige Gewinne und Jahresfehlbeträge (Verluste) stetig verändert. Vom Eigenkapital zu trennen ist das Fremdkapital, bei dem es sich um ein durch Schuldaufnahme finanziertes Kapital der Gesellschaft handelt, das lediglich auf Zeit zur Verfügung steht. Klassischer Fall ist das Bankdarlehen, in der Praxis bedeutsam sind aber auch Finanzinstrumente wie Inhaberschuldverschreibung. Das Fremdkapital ist Teil der Passivseite einer Bilanz, weil es sich hierbei um Gläubigeransprüche handelt.
Stammkapital (GmbH) und Grundkapital (AG) haben auch eine rechtstechnische Funktion:
Das Recht, für die eigene Unternehmung eine Gesellschaft zu gründen, fußt auf der aus Art. 9 Abs. 1 GG folgenden Gründungsfreiheit. Diese Freiheit ist nicht schrankenlos gewährt. Im Gesellschaftsrecht gilt der numerus clausus der Gesellschaftsformen,
Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften bestehen erhebliche Unterschiede. Traditionell bestand ein Unterschied darin, dass Personengesellschaften – mit der GbR als Grundform – nicht unmittelbar selbst als Trägerinnen von Rechten und Pflichten angesehen wurden. Während die Körperschaft selbst Inhaberin des Gesellschaftsvermögens ist und selbst berechtigt und verpflichtet werde, bestehe bei Personengesellschaften ein Sondervermögen der Gesellschafter, das ihnen „zur gesamten Hand“ (Gesamthandsvermögen) zustehen, wodurch die Personengesellschaft schon mangels eigener Vermögensmasse nicht vollkommen verselbständigt sei. Nur eine sog. Teilrechtsfähigkeit war anerkannt, so etwa mit Blick auf § 124 HGB (seit 1.1.2024: § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 105 Abs. 3 HGB) für Handelsgesellschaften. Ein Paradigmenwechsel im Personengesellschaftsrecht setzte erst durch das BGH-Urteil „ARGE Weißes Ross“ vom 29.1.2001 ein.
– Bei den Körperschaften ist die Haftung gegenüber Dritten grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG, § 1 Abs. 1 S. 2 AktG). Es kann also lediglich die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet werden. Bei den Personengesellschaften haften hingegen neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen und unbeschränkt
– Weiterhin gilt bei Personengesellschaften der Grundsatz der Selbstorganschaft: Die Gesellschafter sind automatisch kraft ihrer Gesellschafterstellung die Organwalter der Gesellschaft; ein besonderer Bestellungsakt ist nicht erforderlich. Gleichzeitig bedeutet dies, dass allein Gesellschafter die Geschäftsführer sein können.
– Von der Grundidee her weisen Körperschaften und Personengesellschaften eine unterschiedliche Struktur auf. Während die Körperschaft in ihrem Grundtypus auf eine Vielzahl von Gesellschaftern ausgerichtet ist, ist die Personengesellschaft personalistisch strukturiert, indem dort von wenigen Gesellschaftern ausgegangen wird, die sich persönlich kennen. Diese Grundtypen sind heutzutage aber aufgebrochen: So kennen wir bei Körperschaften die Einpersonen-Gesellschaft (s.o.) und seit geraumer Zeit sind Publikumspersonengesellschaften
– Grundsätzlich genügt bei Körperschaften ein Mehrheitsbeschluss (vgl. § 32 Abs. 1 S. 3 BGB zum Verein), während bei Personengesellschaften nach dispositiver Regel die Beschlüsse einstimmig zu fassend sind (s. § 709 BGB, ab 1.1.2024: § 714 BGB).