§ 434 I 1 BGB definiert, wann die Sache frei von Sachmängeln ist. D.h. die in § 434 II-IV BGB normierten Anforderungen müssen kumulativ vorliegen, damit kein Sachmangel vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet das, sobald eine Variante der § 434 II-IV BGB nicht erfüllt ist, liegt ein Mangel vor. Subjektive und objektive Anforderungen sind gleichwertig.
Ob Sie weitere Varianten in der Klausur prüfen und welche im Einzelnen, hängt vom SV ab.
Gibt er Anhaltspunkte zu weiteren Anknüpfungspunkten für den Mangel, sollten Sie diese prüfen.
Denken Sie dabei aber an Zeitmanagement und Schwerpunktsetzung. Ist ein Mangel nach einer Variante offensichtlich zu bejahen, wird es in der Regel nicht angezeigt sein, ausführlich eher weithergeholte andere Varianten zu prüfen.
Aufgrund von Zeitmanagement und Schwerpunktsetzung sind uE auch pauschale Sätze unnötig wie: "Die in § 434 I BGB normierte Anforderung an die Mangelfreiheit sind kumulativ, so dass das Nichtvorliegen einer Variante der § 434 II-IV BGB genügt für Mangel und offenbleiben kann, ob auch andere Varianten einschlägig sind." Falsch ist der Satz gleichwohl nicht.
Vertiefung - Unterschied zum altem Recht: In der bis zum 31.12.22 geltenden Fassung war die Beschaffenheitsvereinbarung, also die subjektive Beschaffenheit vorrangig. Wurde wirksam eine Beschaffenheit vereinbart und entsprach die Sache diesen Anforderungen, kam es auf eine Abweichung von objektiven Anforderungen nicht mehr an, d.h. in der Klausur musste nicht mehr weiter geprüft werden. Das ist jetzt anders. Selbst wenn subjektive Anforderungen vereinbart sind und die Sache diesen entspricht, kann ein Mangel immer noch daraus folgen, dass die objektiven Anforderungen nicht erfüllt sind. In der Klausur ist daher weiterzuprüfen.