Anfechtung, die gem. § 142 I BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führt
Rückabwicklung nach § 812 BGB (Herausgabe rechtsgrundlos Erlangtem)
Rücktritt
Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach § 346 I BGB
Verbraucherwiderruf
Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach§ 355 III 1 BGB
Auch die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht. Im Gegensatz zu den vorgenannten ist sie aber in die Zukunft gerichtet, d.h. künftige Ansprüche entfallen. Eine Rückabwicklung erfolgt grds. nicht.