Systematisch handelt es sich bei § 651h III BGB offensichtlich um einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs aus § 651h I 3 BGB. In manchen instanzgerichtlichen Urteilen und in einigen Kommentaren wird § 651h III BGB demgegenüber als „Rücktrittsgrund“ bezeichnet, nachdem ein „entschädigungsloser Rücktritt“ möglich ist. Diese Interpretation ändert auch den Prüfungsaufbau. Der Grund für diese Auffassung wird wohl die historische Entwicklung der Norm sein, die in ihrer vorherigen Fassung eine „Kündigung wegen unvorhersehbarer Umstände“ normierte.
Der geltende Normtext zeigt aber, dass § 651h III BGB kein eigenes Rücktrittsrecht ist. Wir empfehlen daher – wie immer – möglichst nah am Gesetz zu bleiben und den hier vorgeschlagenen Aufbau zu nutzen.