Ausgehend vom Wortlaut der §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB gibt es mehrere Möglichkeiten. Hier werden zwei davon vorgestellt. Entweder Sie prüfen die Voraussetzungen des § 281 I 1 Alt. 1 BGB als separaten Prüfungspunkt zwischen den Voraussetzungen des § 280 I, III BGB (Möglichkeit 1), oder Sie integrieren die Voraussetzungen beider Normen (Möglichkeit 2).
Schuldverhältnis
Besondere Voraussetzungen des § 281 BGB
Fälliger, durchsetzbarer Anspruch (ggf. Anspruch auf Nacherfüllung)
Fristsetzung o. Entbehrlichkeit
Nichtleistung bis Fristablauf
Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I 1 BGB (= Nichtleistung bis Fristablauf)
Vertretenmüssen
Ersatzfähiger Schaden
Möglichkeit 1:
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Fristsetzung o. Entbehrlichkeit
Pflichtverletzung: Nichtleistung bis Fristablauf
Vertretenmüssen
Ersatzfähiger Schaden
Möglichkeit 2: