Nur die Willenserklärung zum einen einseitig verpflichtenden Vertrag kann rechtlich lediglich vorteilhaft sein. Wenn der beschränkt Geschäftsfähige der Beschenkte ist.
Nur die Willenserklärung zum einen einseitig verpflichtenden Vertrag kann rechtlich lediglich vorteilhaft sein. Wenn der beschränkt Geschäftsfähige der Beschenkte ist.