Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 281 I 1 Var. 1, 280 I, III
Schuldverhältnis: Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Besondere Vssg. § 281 I BGB
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch: Nacherfüllungsanspruch, §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
Mangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB (§§ 446 f. BGB)
Geltendmachung
Kein Ausschluss, § 442 I BGB (Prüfung nur zwingend, wenn Anhaltspunkte)
Nichtleistung
Erfolgloser Ablauf gesetzter Frist
Pflichtverletzung
Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB (ferner: § 276 I BGB)
Aufwendungen
Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
Billigerweise machen durfte
Keine Zweckverfehlung („es sei denn der Zweck wäre auch ohne die Pflicht Verletzung nicht eingetreten)
Rechtsfolge: Aufwendungsersatz
§§ 437 Nr. 3 Alt. 2, 284 BGB
Wichtig ist, zu erkennen, welche dieser Voraussetzungen aus § 284 BGB und welche aus § 281 BGB kommen:
§ 284 BGB: Aufwendungsersatz
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
Aufwendungen
Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
Billigerweise machen durfte
Keine Zweckverfehlung („es sei denn, der Zweck wäre auch ohne die Pflicht Verletzung nicht eingetreten“)
Im Rahmen „Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung“ sind die Voraussetzungen von § 281 BGB zu prüfen oder die eines anderen Tatbestandes für Schadensersatz statt der Leitung, zB § 283 BGB oder § 311a II BGB.