Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Aufbau §§ 437 Nr. 3 Alt. 2, 284 BGB

    §§ 437 Nr. 3 Alt. 2, 284 BGB 

  1. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 281 I 1 Var. 1, 280 I, III

    1. Schuldverhältnis: Kaufvertrag (§ 433 BGB)

    2. Besondere Vssg. § 281 I BGB

      1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch: Nacherfüllungsanspruch, §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB

        1. Mangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB (§§ 446 f. BGB)

        2. Geltendmachung

        3. Kein Ausschluss, § 442 I BGB (Prüfung nur zwingend, wenn Anhaltspunkte)

      2. Nichtleistung

      3. Erfolgloser Ablauf gesetzter Frist

    3. Pflichtverletzung

    4. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB (ferner: § 276 I BGB)

  2. Aufwendungen

  3. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung

  4. Billigerweise machen durfte

  5. Keine Zweckverfehlung („es sei denn der Zweck wäre auch ohne die Pflicht Verletzung nicht eingetreten)

  6. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz

Wichtig ist, zu erkennen, welche dieser Voraussetzungen aus § 284 BGB und welche aus § 281 BGB kommen:

§ 284 BGB: Aufwendungsersatz

  • Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

  • Aufwendungen

  • Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung

  • Billigerweise machen durfte

  • Keine Zweckverfehlung („es sei denn, der Zweck wäre auch ohne die Pflicht Verletzung nicht eingetreten“)

Im Rahmen „Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung“ sind die Voraussetzungen von § 281 BGB zu prüfen oder die eines anderen Tatbestandes für Schadensersatz statt der Leitung, zB § 283 BGB oder § 311a II BGB.