932 II nennt „infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt“. Verwenden Sie diese Formulierung auch in der Klausur und formulieren Sie nicht um, etwa in "hätte kennen müssen", was die Legaldefinition fahrlässiger Unkenntnis (§ 122 II BGB). Hier geht es aber um grob fahrlässige Unkenntnis.
Generell gilt: Bleiben Sie in der Klausur soweit es geht beim jeweiligen Gesetzeswortlaut.