Ansprüche aus § 2018 BGB und §§ 985, 812 und 861 BGB (Erbenbesitz) bestehen nebeneinander.
Der Herausgabeanspruch aus § 2018 BGB hat den Vorteil, dass er sich nicht auf einzelne Sachen beschränkt, sondern den gesamten Nachlass miteinbezieht, der im Besitz des Erbschaftsbesitzers ist. Darüber hinaus bezieht sich der Anspruch auch auf Surrogate (§ 2019 BGB) und gezogene Nutzungen (§ 2020 BGB).
Zu beachten ist aber: § 2018 BGB richtet sich nur gegen den Erbschaftsbesitzer, also denjenigen, der sich zu Unrecht eines Erbrechts berühmt.