Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Differenzhypothese bei Schadensersatz statt der Leistung

Bei Schadensersatz statt der Leistung kann die Schadensberechnung nicht direkt nach §§ 249 ff. BGB erfolgen. Denn Naturalrestitution, wie sie in § 249 I BGB umschrieben ist, würde bei Schadensersatz statt der Leistung häufig dazu führen, dass der Schuldner leisten muss. Die Leistungspflicht ist aber nach § 281 IV BGB gerade ausgeschlossen. Deswegen ist Schadensersatz nur in Geld zu gewähren.

Aber Achtung: Das heißt weder, dass es sich um Schadensersatz nach § 249 II BGB handelt, noch um § 251 BGB

Stattdessen verwendet der BGH einen allgemeinen Maßstab zur Schadensberechnung beim Schadensersatz statt der Leistung. Dieser entspricht jedoch – mit der oben genannten Einschränkung – der allgemeinen Differenzhypothese, die als Grundprinzip in §§ 249 ff. BGB verortet wird. Um in der Klausur zur Schadensberechnung einen Maßstab mit Gesetzesanknüpfung anbieten zu können, bietet es sich für Sie daher an, „vgl.“ § 249 BGB zu schreiben.