Olivia Czerny Schuldrecht AT – Anfängerfälle + Übersichten Licensed under CC-BY-4.0

Doch kein SKEI (2023)

Sachverhalt

A läuft durch die Fußgängerzone und wird dort von X abgefangen, der für den Pay-TV Anbieter SKEI wirbt. Zwar übertrage SKEI weder Freitags- noch Montagsspiele und auch nicht mehr alle Champions League Spiele, dafür werde inzwischen auch schon während der Spiele Werbung eingeblendet, so dass man quasi nebenbei shoppen könne. Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch, indem X auf Sonderwünsche des A eingeht, findet A das Sonderangebot - SKEI per Streaming, zum Schnäppchenpreis von 50 € im Monat - zwar lukrativ, stellt mit einem Blick auf die Uhr aber erschrocken fest, dass er mit seinem Freund verabredet ist. Er nimmt aber ein Vertragsformular mit und verspricht dem X, dieses umgehend auszufüllen. Gerade noch rechtzeitig zu Hause angekommen - damit es keinen Ärger gibt - füllt A sofort das Vertragsformular mit seinen Daten aus. Er unterschreibt das Formular und bringt es noch am selben Abend zur Post. A hofft, bereits am kommenden Wochenende Bundesliga schauen zu können. Um sicher zu gehen, ruft er die für Verträge zuständige SKEI Hotline an, beruft sich auf das abgesendete Vertragsformular und bitte darum, sobald wie möglich das SKEI Angebot in Anspruch nehmen zu können, gerne auch schon vor Ablauf der Widerrufsfrist. Bereits fünf Tage später, am Dienstag, den 20.2., erhält er das von SKEI unterschriebene Formular zurück, zusammen mit einem Willkommenspaket, das auch den SKEI Receiver enthält. A freut sich, Bundesliga schauen zu können. Nachdem aber der HSV in der zweiten Liga noch immer nicht so performt wie erhofft, beschließt A, nie wieder Fußball zu gucken. Er ruft gleich am Montag, den 26.2., bei SKEI an und teilt dem zuständigen Mitarbeiter mit, er möchte vom Vertrag Abstand nehmen, was der Mitarbeiter notiert. In der folgenden Woche erhält A ein Schreiben, in dem er aufgefordert wird, 1/4 des Monatspreises in Höhe von 12,50 € zu zahlen und den Receiver zurück zu schicken.

Fallfrage: Bestehen die von SKEI behaupteten Ansprüche?

Hinweis für die Bearbeiterinnen und Bearbeiter: Alle erforderlichen Belehrungen und Hinweise durch SKEI wurden erteilt. A hatte 1/4 des Monats einen SKEI Anschluss.

Es ist ausschließlich das aktuell geltende Recht anzuwenden. 

Lösungsvorschlag

Vorüberlegung: Was begehrt SKEI auf wirtschaftlich tatsächlicher Ebene? Worum geht es in dem Fall inhaltlich?

  • Rückgabe des Receivers

  • Zahlung für die eine Woche, die A SKEI genutzt hat: 12,50 €

  • Es geht um die Rückabwicklung nach Widerruf.

Welche Widerrufsrechte kommen in Betracht? Lesen Sie den Sachverhalt bezüglich des Zustandekommens des Vertrages nochmal ganz genau.

  • A wird in der Fußgängerzone angesprochen. Denkbar ist daher ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, § 312g Abs. 1 Var. 1 BGB.

  • A schickt das ausgefüllte Vertragsformular per Post und bekommt postalisch eine Antwort. Denkbar ist daher auch ein Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzvertrages, § 312g Abs. 1 Var. 2 BGB.

Wo ist definiert, was ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag und ein Fernabsatzvertrag ist?

Welche allgemeine Norm kommt bzgl. der Rückgabe des Receivers als Anspruchsgrundlage in Betracht?

Diese Anspruchsgrundlage kann noch durch eine spezielle Norm ergänzt werden. Erarbeiten Sie sich die Systematik der §§ 355 ff. BGB, indem Sie die Überschriften der §§ 355-357e BGB lesen und welche Widerrufsrechte hier in Betracht kommen.

SKEI könnte gegen A einen Anspruch auf Rückgabe des SKEI Receivers gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 1357 Abs. 1 BGB haben.

Vorüberlegung: Was sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage und aus welchen Normen ergeben sie sich?

  1. Widerrufsrecht

  2. Widerrufserklärung

  3. Einhaltung der Frist

  • Voraussetzungen folgen alle aus § 355 Abs. 1 BGB("...Widerrufsrecht... fristgerecht widerrufen...")

Widerrufsrecht nach § 355 BGB

Hinweis zur Prüfung in der Klausur beim möglichen Vorliegen zweier Widerrufsrechte

Zum Verhältnis der Widerrufsrechte:

Ergebnis der Vorüberlegung war, dass sowohl ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, § 312g Abs. 1 Var. 1 BGB sowie eines aufgrund eines Fernabsatzvertrages, § 312g Abs. 1 Var. 2 BGB in Betracht kommen. Es gibt zwischen diesen beiden Widerrufsrechten kein Rangverhältnis.

Für die Klausur bedeutet das, dass Sie beide prüfen müssen, weil Sie ein Gutachten schreiben. Sollten die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nicht vorliegen, ist es taktisch am sinnvollsten, mit dem nicht einschlägigen Widerrufsrecht anzufangen.

Zum Verhältnis der Widerrufsrechte: § 312g Abs. 3 BGB regelt nur, dass Widerrufsrechte nach § 312g BGB nicht bestehen, wenn ein dort genanntes Widerrufsrecht vorliegt, z.B. § 495 BGB.

Fernabsatzvertrag: §§ 312g Abs. 1 Var. 2312c BGB

Vorüberlegung: Was sind die Voraussetzungen dafür, dass ein Vertrag nach §§ 355 Abs. 1, S. 1 BGB312g Abs. 1 Var. 2 BGB widerrufen werden kann. Wo kommen diese Voraussetzungen her?

Eröffnung des Anwendungsbereichs, § 312 BGB

Was sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereichs? Subsumieren Sie.

  • Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB)

    • Verbraucher gemäß § 13 BGB: A schließt den Vertrag mit SKEI, um in seiner Freizeit Fußball schauen zu können, also weder in Ausübung seiner gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit und handelt somit als Verbraucher.

    • Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 BGB: SKEI ist Pay-TV-Anbieter schließt den Vertrag in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit und handelt somit als Unternehmerin.

  • Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet: A verpflichtet sich, monatlich 50 € zu zahlen.

  • keine Einschränkungen nach § 312 Abs. 2-6 BGB (+)

Vertrag zwischen A und SKEI ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, § 312c BGB

Was setzt der Fernabsatzvertrag voraus?

  • Legaldefinition Fernabsatzvertrag: § 312c BGB

  • Voraussetzungen: Vertragsschluss und Vertragsverhandlungen erfolgen erstens ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln und zweitens im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

Vertragsschluss ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln

Subsumieren Sie.

Achtung: Arbeiten Sie genau und bedenken Sie, welche Personen handeln.

in der Fußgängerzone zwischen A und X, dessen Willenserklärung für und gegen SKEI wirken könnte (§ 164 Abs. 1, 3 BGB)

  • Kein Rechtsbindungswille von A und X (-)

Antrag des A durch Abschicken des Vertragsformulars

Annahme durch Rücksendung des Formulars

Vertrag durch Briefwechsel = Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (+)

Ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (+)

Verständnis: Warum wurde der Vertragstyp hier nicht ausführlich thematisiert?

Gefragt ist nach dem Rückgewähranspruch für empfangene Leistungen. Voraussetzung dafür ist grds. nur, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, in dem sich SKEI verpflichtet hat, etwas an A zu leisten (Hier den Receiver). Dafür ist der Vertragstyp nicht relevant. Wichtig ist der Vertragstyp dann, wenn für die Lösung des Falles Normen relevant sind, die nur für bestimmte Vertragstypen gelten. Wichtigstes Beispiel sind Gewährleistungsrechte.

Im vorliegenden Fall ist der Widerruf problematisch. Dafür ist aber nicht immer relevant, um welchen Vertrag es sich handelt. Einige Widerrufsrechte bestehen aufgrund der Art und Weise, wie der Vertrag geschlossen worden ist, zB außerhalb von Geschäftsräumen oder Fernabsatz. Dann ist es im Ausgangspunkt egal, um was für einen Vertrag es sich handelt. Anders freilich beim Widerruf von Verbraucherdahrlehnsverträgen, dann müssen Sie an irgendeiner (sinnvollen) Stelle prüfen, ob ein solcher Vertrag vorliegt. 

Fazit: Bevor Sie seitenweise den Vertragstyp erörtern, fragen Sie sich, ob die Antwort der Frage für Ihre Lösung von Bedeutung ist. Wenn nein, brauchen Sie den Vertragstyp nicht bestimmen.

Vertragsverhandlungen ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln

Subsumieren Sie.

  • Fraglich ist, ob auch die Vertragsverhandlungen unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln stattgefunden haben. A hat vor Vertragsschluss mit X bei gleichzeitiger räumlicher Anwesenheit ein Beratungsgespräch geführt.

Was ist der Zweck des Fernabsatzwiderrufs? Wann wird ein Beratungsgespräch als Vertragsverhandlung zu qualifizieren sein?

  • Diese Beratung müsste als „Vertragsverhandlung“ i.S.d. Norm zu qualifizieren sein. Zweck des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen ist es, dem Verbraucher für Fälle eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag einzuräumen, in denen er die Dienstleistung und Ware nicht im Vorhinein in Augenschein nehmen kann und keine natürliche Person zur Verfügung steht, die ihn berät. Vor diesem Hintergrund ist es zweifelhaft, ob das bloße Einholen von Informationen als Vertragshandlung einzuordnen ist. Erfolgt aber eine ernsthafte Beratung vor Vertragsschluss, besteht das Schutzbedürfnis nicht (teleologisches Argument).

  • Hier: Beratung, Eingehen auf Sonderwünsche: Vertragsverhandlung (+)

  • Keine Vertragsverhandlungen ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln

Kein Fernabsatzvertrag
Kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g Abs. 1 Var. 2312c BGB

Weiterhin kommt ein Widerrufsrecht aufgrund eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags in Betracht, § 312g Abs. 1 Var. 1 BGB. Wo ist definiert, was ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist und welche Norm kann daher gleich mitzitiert werden?

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, §§ 312g Abs. 1 Var. 1312b BGB

Vorüberlegung: Was sind die Voraussetzungen dafür, dass ein Vertrag nach §§ 355 Abs. 1 Satz 1312g Abs. 1 Var. 1 BGB widerrufen werden kann. Wo kommen diese Voraussetzungen her?

Eröffnung des Anwendungsbereichs, § 312 BGB

Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereichs erfüllt? Was sollten Sie in der Klausur an dieser Stelle schreiben und warum?

Wieso können Sie für die Eröffnung des Anwendungsbereichs einfach hoch verweisen?

Obwohl hier ein anderes Widerrufsrecht geprüft wird, sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereichs exakt die selben. Deswegen kann nach oben verwiesen werden

Tatbestand des § 312b Abs. 1 S. 1 BGB

Liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor? Subsumieren Sie unter Nr. 1.

  • Nr. 1 (-): Vertrag als solcher per Post geschlossen, also nicht bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit geschlossen

Subsumieren Sie unter Nr. 2.

  • Nr. 2 (-): A hat das Angebot per Brief abgegeben, also kein Angebot des Verbrauchers bei körperlicher gleichzeitiger Anwesenheit

Was sind die Voraussetzungen von Nr. 3?

  • Vertragsschluss durch Fernkommunikationsmittel

  • Verbraucher wurde zuvor bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit außerhalb von Geschäftsräumen

  • persönlich und individuell angesprochen

  • unmittelbar zuvor (also vor Vertragsschluss) angesprochen

Subsumieren Sie unter diese Voraussetzungen. Welches Merkmal könnte problematisch sein?

  • Vertrag kam postalisch zustande, so dass der Vertragsschluss durch Fernkommunikationsmittel erfolgt ist.

  • X, als Vertreter von SKEI und damit in Auftrag von SKEI handelnd (§ 312b Abs. 1 S. 2 BGB), ist in der Fußgängerzone direkt auf A zugegangen und hat ihn in Gespräche über ein Abonnement verwickelt. Damit wurde Verbraucher A vor dem Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von A und einer dem Unternehmer gleichstehenden Person außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen.

  • A muss unmittelbar vor Vertragsschluss angesprochen worden sein.

Können Sie diese Merkmal einfach so bejahen? Schauen Sie in den Sachverhalt.

  • A wird in der Fußgängerzone angesprochen, geht dann nach Hause.

  • Füllt dort das Formular aber „sofort“ aus und bringt es noch am selben Abend nach zu Post.

Was müssen Sie jetzt also tun?

  • „unmittelbar“ auslegen

  • subsumieren

Welche Frage sollten Sie sich ganz konkret stellen, um das Problem auf den Punkt zu bringen?

  • Fraglich ist, ob das Merkmal „unmittelbar“ erfüllt ist, obwohl zwischen dem Ansprechen in der Fußgängerzone und dem Absenden des Formulars und damit dem Vertragsschluss einige Zeit vergangen ist.

Ist das Merkmal erfüllt? Was können Sie dem Wortlaut entnehmen? Was ist der Zweck eines Widerrufsrechts in den Fällen des § 312b BGB?

  • Was "unmittelbar" bedeutet, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Wortlaut deutet auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem "angesprochen werden" und dem Vertragsschluss hin. Zweck der Regelung ist es, dem Verbraucher eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag einzuräumen, wenn er den Vertrag in einer für ihn überraschenden Situation schließt. Das heißt, das Überraschungsmoment muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortwirken.

Wie ist es hier?

  • A unterbricht das Gespräch mit X aus Zeitgründen und sendet das Angebot direkt ab, als er nach Hause kommt. Eine ernsthafte Überlegungsmöglichkeit hatte er nicht, so dass er das Angebot unmittelbar nach dem Ansprechen durch X abschickt. Das Angebot ist für ihn bindend (§ 145 BGB), so dass es unschädlich ist, dass der Vertrag erst fünf Tage später mit der Antwort von SKEI zustande kommt.

  • A wurde unmittelbar vor Vertragsschluss angesprochen. Es liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gemäß Nr. 3 vor.

Klausurtaktik und Sachverhaltsauswertung: An welchen Angaben im Sachverhalt erkennen Sie, dass Sie das Merkmal „unmittelbar“ etwas ausführlicher diskutieren müssen, es im Ergebnis aber erfüllt ist?

A verspricht dem X, das Formular "umgehend" zu unterschreiben. Er schickt es "sofort" ab. Diese Angeben deuten zum einen darauf hin, dass ordentlich unter das Merkmal "unmittelbar" subsumiert werden soll, weisen gleichzeitig aber auch darauf hin, dass es erfüllt ist.

An welche Ausschlussgründe ist vorliegend zu denken? Denken Sie dabei an die Systematik des Gesetzes (§§ 355-357e BGB). In welchen Normen finden sich Regelungen zum Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen? Zitieren Sie genau und steigen Sie mit der exakten Rechtsfolge der jeweiligen Norm ein. Welche(n) würden Sie ernsthaft prüfen?

Kein Ausschluss, § 312g Abs. 2 und 3 (+)

(keine Anhaltspunkte, muss man ggf. auch gar nicht ansprechen)

Kein Erlöschen, § 356 Abs. 4 BGB (+)

(keine Anhaltspunkte, muss man ggf. auch gar nicht ansprechen)

Kein Erlöschen, § 356 Abs. 5 BGB

Vorüberlegung: Welche der beiden Nummer des § 356 Abs. 5 BGB kommt überhaupt in Betracht?

  • Nr. 2 - Verbraucher zur Zahlung Preis verpflichtet

Was sind Voraussetzungen des Erlöschensgrundes nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB?

aa) Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten

bb) Verbraucher zur Zahlung Preis verpflichtet

cc) Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt

dd) Verbraucher hat Kenntnis bestätigt, dass Widerrufsrecht erlischt

ee) Unternehmer hat Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt

Prüfung: Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten: Was sind digitale Inhalte? Wo geregelt?

Subsumieren Sie die ersten drei Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB.

Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten: Streaming (+)
Verbraucher zur Zahlung Preis verpflichtet (+)
Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, § 356 Abs. 5 Nr. 2b BGB (+)

Wie sieht es mit den letzten beiden Voraussetzungen aus? Halten Sie ein Ergebnis fest.

Verbraucher hat Kenntnis davon bestätigt, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert, § 356 Abs. 5 Nr. 2b BGB (-)
Bestätigung des Unternehmers, § 356 Abs. 5 Nr. 2c BGB (-)
Kein Erlöschen, § 356 Abs. 5 BGB (+)

Widerrufserklärung

Subsumieren Sie unter die Voraussetzung "Widerrufserklärung" unter Nennung der einschlägigen Normen.

  • A erklärt dem Mitarbeiter von SKEI, der als passiver Stellvertreter fungiert (§ 164 Abs. 3 BGB), am Telefon, dass er vom Vertrag Abstand nehmen möchte. Auch wenn er das Wort Widerruf nicht verwendet, ist eindeutig, dass er sich vom Vertrag lösen will (§§ 133157 BGB). A hat wirksam den Widerruf erklärt, § 355 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

Einhaltung der Frist

Vorüberlegung: Wo ist grds. die Widerrufsfrist geregelt? Welche Norm ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu beachten? Auch hier: Beachten Sie die Systematik der §§ 355-357e BGB.

  • Grds. § 355 Abs. 2 BGB

  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: § 356 BGB

Subsumieren Sie.

  • Die Widerrufsfrist beträgt grds. 14 Tage ab Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 BGB. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind, beginnt die Frist ab Erhalt der Ware, § 356 II Nr. 1a BGB. Vertragsgegenstand ist auch die Lieferung des Recievers, so dass die Frist ab dem 20.2. läuft. Der am 26.2. erklärte Widerruf ist fristgerecht. Aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung gelten auch keine abweichenden Vorschriften (§ 356 Abs. 3 BGB).

Ergebnis: Rückgabeanspruch (+)

Vorüberlegung: 12,50 € für eine Woche SKEI: Ein Vertrag liegt nicht vor. Was verlangt SKEI hier wirtschaftlich?

  • Wertersatz!

Was kommt als Anspruchsgrundlage für den Wertersatzanspruch in Betracht? Denken Sie beim Suchen nach der Norm an die oben beschriebene Systematik (§§ 355-357e BGB) und rufen Sie sich in Erinnerung, welches Widerrufsrecht vorliegt.

  • § 357a BGB: Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen [...]

Welcher Absatz ist einschlägig? Was bedeutet das für Ihre Prüfung?

  • § 357a III BGB: kein Wertersatz bei Vertrag über Bereitstellung von nicht auf körperlichem Datenträger befindlichen digitalen Inhalte 

  • Es gibt also keine AGL für den vorliegenden Fall, sondern nur eine gesetzliche Klarstellung, dass es keinen Wertersatz gibt 

  • In der Klausur entweder ausnahmsweise einfach feststellen oder allgemein § 357a BGB als Anspruchsgrundlage zitieren und dann feststellen, dass es bei einem Vertrag über Bereitstellung von nicht auf körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalte, wie hier, keinen Wertersatz gibt

Formulieren Sie einen Obersatz.

SKEI könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 12,50 € Wertersatz für den Bezug von SKEI haben.

  • Allerdings stellt § 357a III BGB klar, dass im Falle eines Vertrags über Bereitstellung von nicht auf körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, wie Streaming, kein Wertersatzanspruch besteht.

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