Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Hinweis zum Aufbau § 1004 BGB analog

  • Obwohl es sich um Rahmenrecht handelt, kann der übliche Aufbau des § 823 I BGB weitestgehend beibehalten werden. Vielfach wird aber nicht zwischen Rechtsgutsverletzung, Verletzungshandlung und Rechtswidrigkeit getrennt, sondern die rechtswidrige Verletzung des Rechts, z.B. des ReaG geprüft. Innerhalb dieser Prüfung wird dann aber unterschieden nach Gewerbebetrieb, betriebsbezogener Eingriff und einer Interessenabwägung (z.B. der BGH im vorliegenden Urteil; Wandt, GSV, 5. Aufl., 2012, § 16 Rn. 91). Beides ist vertretbar.

  • Bei der Prüfung des § 1004 I 2 BGB kann ebenfalls mit der Terminologie „Beeinträchtigung des Rechtsguts“ gearbeitet werden. Die Beeinträchtigung muss außerdem rechtswidrig sein, auch wenn der Wortlaut dies nicht verlangt. Bei diesem Prüfungspunkt kann dann die Interessenabwägung erfolgen.