Entscheidend sind die Rechtsfolgen der Normen.
§ 346 I BGB RF: „die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren“. Danach hätte der Anspruchsteller tatsächlich etwas „in der Hand“.
Deswegen: AGL
§ 323 I BGB RF: „kann zurücktreten“. Das heißt, es kann ein Gestaltungsrecht ausgeübt werden. Der Erklärende hat dann die Rechtslage verändert. Aber noch nicht in der Hand. Dazu muss er den Anspruch aus § 346 I BGB geltend machen.
Deswegen: keine AGL, sondern Gestaltung