Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Woraus folgt, das § 346 I BGB eine Anspruchsgrundlage ist und § 323 I BGB nicht?

Entscheidend sind die Rechtsfolgen der Normen.

  • § 346 I BGB RF: „die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren“. Danach hätte der Anspruchsteller tatsächlich etwas „in der Hand“.

    • Deswegen: AGL

  • § 323 I BGB RF: „kann zurücktreten“. Das heißt, es kann ein Gestaltungsrecht ausgeübt werden. Der Erklärende hat dann die Rechtslage verändert. Aber noch nicht in der Hand. Dazu muss er den Anspruch aus § 346 I BGB geltend machen.

    • Deswegen: keine AGL, sondern Gestaltung