Die Verpflichtung von Vermieter*innen Mängel an der Mietsache zu beheben folgt aus...
A: Diese Aussage ist falsch. Rechtsfolge der Norm ist die Schadensersatzpflicht der Vermieter*innen, nicht die Mangelbeseitigung. B: Diese Aussage ist falsch. Rechtsfolge der Norm ist, dass Mieter*innen von der Mietzahlungspflicht befreit sind, nicht dass Vermieter*innen etwas tun müssen. C: Diese Aussage ist richtig. Vermieter*innen müssen die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten. Anders als im Kaufrecht gibt es keinen speziell normierten Nacherfüllungsanspruch. D: Diese Aussage ist falsch. Siehe Wortlaut des Gesetzes.
Da der Mietvertrag ein Dauerschulverhältnis ist und Vermieter*innen während der Mietzeit Mangelfreiheit schulden (§ 535 I 2 Hs. 2) ist es für die Rechte der Mieter*innen egal, wann der Mangel entsteht.
- A: stimmt nicht
- B: stimmt
A: Diese Aussage ist richtig. B: Diese Aussage ist falsch, da es für den Schadensersatzanspruch nach § 536a I auf die Entstehung des Mangels ankommt. Nur wenn der Mangel schon Vertragsschluss.
Kommt es zur Mietminderung, wenn das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Mietsache die Tauglichkeit nur unerheblich beeinträchtigt? Lesen Sie § 536.
- A: nein
- B: ja
A: Diese Aussage ist falsch. § 536 I 3 besagt für die Fälle des § 536 I, dass eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt. Das bedeutet: keine Mietminderung. Für eine zugesicherte Eigenschaft verweist § 536 II aber nur auf die § 536 I 1, 2 und nicht auf S. 3. Das bedeutet: Mietminderung. B: Die Antwort (nein) ist falsch.
Die Mietsache hat einen (nicht unerheblichen) Mangel, Mieter*innen haben zu viel Miete gezahlt. Was ist die AGL, um die zu viel gezahlte Miete zurück zu bekommen?
- A: § 812 I 1 Var. 1/2
- B: § 536 I
- C: § 441 IV
- D: § 346 I
A: Diese Aussage ist richtig. Die Vermieter*innen haben die Miete durch Leistung erlangt. Grds. ist der Mietvertrag mit der Pflicht zur Mietzahlung der Rechtsgrund. Im Falle eines (nicht unerheblichen) Mangels sind die Mieter*innen aber gem. § 536 I 1, 2 (teilweise) von der Mietzahlungspflicht befreit. In entsprechender Höhe fehlt der Rechtsgrund. B: Diese Aussage ist falsch. Rechtsfolge der Norm ist, dass Mieter*innen von der Mietzahlungspflicht befreit sind. Die Norm sagt nichts darüber, was passiert, wenn schon gezahlt worden ist. C: Diese Aussage ist falsch. Es gilt mietvertragliches Gewährleistungsrecht, kein Kaufrecht. D: Diese Aussage ist falsch. Es liegt kein Rücktritt vor.
Welche Aussage(n) stimmt/stimmen auf Basis der hM?
- A: Im Rahmen von § 536a I Var. 2 und 3 ist Vertretenmüssen der Vermieter*innen erforderlich
- B: Garantiehaftung nach § 536a I Var. 1 kann individualvertraglich abbedungen werden
- C: § 536a I Var. 1 erfasst auch Mangelfolgeschäden
A: Diese Aussage ist richtig. Var. 2 benennt das Vertretenmüssen ausdrücklich. Var. 3 enthält den Verzug als Voraussetzung, bei dem nach § 286 IV ebenfalls Vertretenmüssen erforderlich ist. B: Diese Aussage ist richtig. Es gilt Privatautonomie und es ist kein Grund ersichtlich, warum die ohnehin weitreichende Garantiehaftung nicht abdingbar sein sollte. C: Diese Aussage ist richtig. Zwar wird teilweise aufgrund der weitreichenden Garantiehaftung der Ersatz von Mangelfolgeschäden in Zweifel gezogen. Allerdings enthält der Wortlaut keine Einschränkung. Gegen eine teleologische Reduktion spricht, dass sich Mieter*innen mit ihren Rechtsgütern in die Sphäre der Vermieter*innen begeben und deswegen ein erhöhtes Schutzbedürfnis bei anfänglichen Mängeln besteht.
Was sind AGL?
- A: § 536c II 2
- B: § 536c II 1
- C: § 536c I 1
- D: § 536 I
A: Diese Aussage ist falsch. Rechtsfolge der Norm ist, dass Mieter*innen bestimmte Rechte nicht mehr gelten machen können („ist … nicht berechtigt…“). B: Diese Aussage ist richtig. Rechtsfolge der Norm ist, dass Mieter*innen den Vermieter*innen zum Schadensersatz verpflichtet sind. C: Diese Aussage ist falsch. Rechtsfolge der Norm ist, dass Mieter*innen den Mangel unverzüglich anzeigen müssen. Mehr folgt daraus nicht. D: Diese Aussage ist falsch. Rechtsfolge der Norm ist, dass Mieter*innen von der Mietzahlungspflicht befreit sind. Es handelt sich um eine Minderung kraft Gesetzes, aber nicht um eine AGL. Wurde entgegen § 536 I zu viel Miete gezahlt, kann diese nach § 812 I 1 Var. 1/ 2 zurückgefordert werden.
Die Mieter*innen vergessen den Mangel anzuzeigen. Welche Rechtsfolgen sind möglich?
- A: Sie können weiterhin Schadensersatz vom Vermieter nach § 536a I verlangen, wenn dieser den Mangel zu verschulden hat.
- B: Sie verlieren den Anspruch auf Mangelbeseitigung.
- C: Sie müssen trotz Mangel die Miete zahlen.
- D: Sie machen sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig.
A: Diese Aussage ist falsch. § 536c II 2 Nr. 3 besagt, dass der Anspruch nach § 536a I nicht geltend gemacht werden kann. Es wird nicht zwischen verschuldet/unverschuldet differenziert. B: Diese Aussage ist falsch. Mangelbeseitigung folgt aus § 535 I 2 und ist die primäre Leistungspflicht der Vermieter*innen, die aufgrund des Charakters als Dauerschuldverhältnis immer besteht. C: Diese Aussage ist richtig. Siehe § 536c II 2 Nr. 1. D: Diese Aussage ist richtig. Siehe § 536c II 1.
Die Mieter*innen überschreiten den vertragsgemäßen Gebrauch. Welche Rechte können die Vermieter*innen ggf. haben?
- A: Sie können eine höhere Miete verlangen, §§ 535 II, 133, 157 BGB.
- B: Sie können Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB verlangen.
- C: Sie können ggf. fristlos kündigen (§ 543 II 1 BGB).
- D: Sie können auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB).
A: Diese Aussage ist falsch. Eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs führt nicht automatisch zu einer Anpassung der vertraglich vereinbarten Miete. B: Diese Aussage ist richtig. Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist eine Pflichtverletzung (Rücksichtnahmepflicht), die einen Schadensersatzanspruch begründen kann. C: Diese Aussage ist richtig. Es kommt aber auf eine umfassende Interessenabwägung an. D: Diese Aussage ist richtig.
Die Mieter*innen beschädigen die Mietsache. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind die die Mieter*innen zur Herausgabe bereit. Die Vermieter*innen verlangen aber auch Reparatur. Was kommt als AGL für die Reparatur in Betracht (nach hM)?
A: Diese Aussage ist richtig. Gesetzliche Ansprüche bestehen neben vertraglichen. Kann das Verschulden bewiesen werden, besteht ein Anspruch aus § 823 I. B: Diese Aussage ist richtig. Leistungspflicht der Mieter*innen ist Pflicht zu Zahlung der Miete, § 535 II. Ordnungsgemäßer Umgang mit der Mietsache ist dagegen eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (Obhutspflicht folgende aus der Besitzübertragung). C: Diese Aussage ist falsch. § 546 I gewährt keinen Anspruch auf Reparatur. Dann kann die aus § 546 I folgende Pflicht auch keine Grundlage für einen Schadensersatz statt der Leistung sein, wenn die Reparatur unterbleibt. D: Diese Aussage ist falsch. § 546 I gewährt nach hM nur einen Anspruch auf Herausgabe in derzeitigen Zustand.
Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Vermieter*innen auf Mietzahlung beträgt...
- A: Gemäß § 548 II BGB sechs Monate
- B: Gemäß § 548 I BGB sechs Monate
- C: Gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre
A: Diese Aussage ist falsch. § 548 II BGB bezieht sich nur auf Ansprüche der Mieter*innen wegen Aufwendungen und Gestattung der Wegnahme. B: Diese Aussage ist falsch. § 548 I BGB bezieht sich nur auf Ansprüche der Vermieter*innen wegen Verschlechterungen und Veränderungen der Mietsache. C: Diese Aussage ist richtig. Für den Anspruch auf Mietzahlung gilt die allgemeine Verjährungsfrist.
Wegen Formmangel nichtig ist...
- A: weder ein mündlich abgeschlossener Gewerbe- noch ein mündlich abgeschlossener Wohnraummietvertrag
- B: ein mündlich abgeschlossener Wohnraummietvertrag
- C: ein mündlich abgeschlossener Gewerbemietvertrag
A: Diese Aussage ist richtig. B: Diese Aussage ist falsch. Eine Formvorschrift für den Mietvertrag enthält nur § 550. Dessen Rechtsfolge ist aber nicht die Nichtigkeit, sondern die Geltung für unbestimmte Zeit. C: Diese Aussage ist falsch. Zwar findet § 550 gem. § 578 I auch Anwendung. § 550 führt aber nicht zur Nichtigkeit.