Voraussetzung für den Eintritt quantitativer Unmöglichkeit ist zunächst, dass die geschuldete Leistung überhaupt teilbar ist. Teilweise unmöglich ist die Leistung dann, wenn rein objektiv noch ein Teil der Leistung verbleibt, der erbracht werden kann. Auf der Ebene des § 275 I BGB spielt es keine Rolle, ob die verbleibende Teilleistung für den Gläubiger nach dem Vertragszweck noch von Interesse ist oder nicht. Die frühere Kategorie der sog. Rechtlichen Teilbarkeit spielt dabei keine Rolle.