Kilian Wegner Strafrecht AT I: Übungsfälle Licensed under CC-BY-4.0

Einheit 2: Kausalität (Sachverhalt)

Fall 1

(Ausschnitt aus BGHSt 2, 20)

W war im Jahr 1941 Polizeipräsident und Leiter der Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in Würzburg. In dieser Funktion beantragte er beim Reichssicherheitshauptamt (RSHA) in Berlin, dass gegen den Zahnarzt H. Schutzhaft verhängt und dieser in ein Konzentrationslager der Stufe III (strengste Stufe) eingewiesen werde. Das RSHA kam dem Antrag nach und wies H in das Konzentrationslager Dachau ein; von dort wurde dieser erst Monate später wieder entlassen. Hätte W den Antrag beim RSHA nicht gestellt, wäre H trotzdem – auf die Initiative eines anderen Beamten hin – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ein Konzentrationslager eingewiesen worden.

Ist W für den rechtswidrigen Freiheitsentzug des H. kausal geworden?

Fall 2

O ist Epileptiker und spürt erste Anzeichen eines epileptischen Krampfanfalls. Er entnimmt seinem Rucksack deshalb ein Notfallmedikament, das er für solche Situationen immer bei sich führt. T – ein Bekannter des O – beobachtet die Szene und erkennt den Ernst der Lage. Weil er O nach dem Leben trachtet, schlägt T ihm die Arznei aus der Hand. O kann sich auf Grund der immer heftiger werdenden Krämpfe nicht mehr selbst helfen und stirbt nach kurzer Zeit. Hätte T dem O das Notfallmedikament nicht aus der Hand geschlagen, hätte es seine Wirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch rechtzeitig entfaltet und O das Leben gerettet.

Ist T für den Tod von O kausal geworden?

Fall 3

A beschließt, den B zu töten, indem er ihm unbemerkt Gift in das Essen mischt. B durchschaut die List nicht und nimmt das Gift zu sich, das stark genug ist, um ihn binnen der nächsten Stunde zu töten. Bevor das geschehen kann, tritt jedoch C auf den Plan, der – ohne von dem Vorhaben des A zu wissen – ebenfalls die Absicht hegt, den B zu töten. C eröffnet das Feuer auf B und trifft ihn tödlich. B stirbt, noch bevor das von ihm aufgenommene Gift seine Wirkung entfalten kann.

Hat A sich wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?

Fall 4

(leicht vereinfachter Sachverhalt nach BGH NStZ 2001, 29)

Die 17-jährige R befindet sich in einem andauernden Streit mit der 15-jährigen J. Vor diesem Hintergrund sucht R die J eines Abends auf, um ihr eine „Abreibung“ zu verpassen. Es kommt zum Kampf zwischen den beiden. Dabei schlägt R die J zu Boden und bringt ihr mit einem Klappmesser insgesamt 16 Stichverletzungen bei. Anfangs sticht sie ihr in den Bauch und in den Rücken. Mit weiteren Stichen fügt sie ihr Verletzungen an den Armen, der linken Hand und am Halse zu. Schließlich versetzt sie ihr in Tötungsabsicht mehrere wuchtige Messerstiche ins Gesicht, von denen einer das Nasenbein zertrümmert, ein anderer den Oberkiefer durchtrennt und drei Zähne herausbricht. Beim letzten Stich bleibt das Messer so fest im Gesicht stecken, dass die R es nicht mehr herausziehen kann. J lebt zwar noch, ist aber so übel zugerichtet, dass R sie für tot hält.

Anschließend läuft R nach Hause und berichtet ihrem Freund S, sie habe J erstochen. S begibt sich daraufhin zum Tatort, um die Spuren zu beseitigen und findet dort J, die mit blutüberströmtem Kopf regungslos auf dem Rücken liegt. S erkennt jedoch, dass J noch lebt und schlägt mit einer Wasserflasche auf ihren Kopf ein, so dass ihr Stirnbein zersplittert und sie deshalb auf der Stelle verstirbt. Wenn der S die J nicht mit der Wasserflasche getötet hätte, wäre sie wenige Zeit später auf Grund der Messerverletzung durch Verbluten gestorben.

Ist R für den Tod der J im strafrechtlichen Sinne kausal geworden?

Fall 5

A und B verabreichen dem C unabhängig voneinander (!) eine für sich gesehen nicht tödliche Menge Gift (jeweils 0,1 g). Nur durch das Zusammenwirken beider Dosen (= 0,2 g) wird der Tod von C herbeigeführt.

Sind A und B jeweils kausal für den Tod des C geworden?

Fall 6

A und B montieren unabhängig voneinander eine Autobombe an das Kfz von C. Beide Bomben haben jeweils für sich genommen ausreichend Sprengkraft, um C mit Sicherheit zu töten. Als C schließlich in das Kfz steigt, explodieren beide Bomben gleichzeitig und töten C.

Sind A und B jeweils kausal für den Tod des C geworden?

Fall 7

(nach BGH NJW 1966, 1823)

A schlägt ihrem Stiefvater S in der Küche mit voller Wucht von hinten mit einer schweren Bratpfanne dreimal auf den Hinterkopf; bereits nach dem ersten Schlag fällt der Getroffene mit lebensgefährlichen Verletzungen zu Boden. Nachdem A den Tatort verlassen hat, kommt Mutter M in die Küche und führt ihrerseits mehrere Schläge gegen den am Boden Liegenden, was zu neuen, ebenfalls lebensgefährlichen Verletzungen führt. Kurze Zeit später stirbt S. Es lässt sich nicht aufklären, ob die Verletzungen, die durch die Schläge der A hervorgerufen wurden, oder die Verletzungen, die S durch die Schläge der M erlitten hat, zu seinem Tod führten.

Haben sich A und M jeweils nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?

Fall 8

(stark vereinfachte Abwandlung von BGHSt 37, 106 – „Lederspray“)

Die W-GmbH plant, ein neu entwickeltes Spray zur Pflege von Lederschuhen auf den Markt zu bringen. Mitarbeiter:innen, die an der Entwicklung des Sprays beteiligt waren, klagen jedoch über gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Atembeschwerden, Husten, Übelkeit, Schüttelfrost und Fieber, die sie auf den Umgang mit dem neuen Produkt zurückführen. A, die Geschäftsführerin der W-GmbH, ignoriert diese Vorkommnisse und will das Spray trotzdem auf den Markt bringen; die Auslieferung der Ware an verschiedene Schuhgeschäfte übernimmt er persönlich. A hält es bei alldem für möglich, dass Käufer:innen des Produkts durch den Umgang mit dem Spray zu Schaden kommen könnten. Diese Gefahr nimmt sie aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage der W-GmbH jedoch billigend in Kauf.

In der folgenden Zeit melden dutzende Konsument:innen, die das Spray zur Pflege ihrer Schuhe einsetzen, sehr ähnliche gesundheitliche Beschwerden wie bereits die Mitarbeiter:innen aus der Entwicklungsabteilung der W-GmbH. Viele Betroffene müssen ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bedürfen oftmals stationärer Krankenhausbehandlung und kommen in nicht seltenen Fällen wegen ihres lebensbedrohlichen Zustands auf die Intensivstation. Die Befunde ergeben regelmäßig Flüssigkeitsansammlungen in den Lungen (sog. Lungenödeme). Es kommt jedoch kein Kunde zu Tode.

Bei der Untersuchung der Vorgänge gelingt es Fachleuten im Nachhinein nicht, diejenige Substanz oder Kombination von Substanzen naturwissenschaftlich exakt zu identifizieren, die dem Lederspray seine spezifische Eignung zur Verursachung gesundheitlicher Schäden verleiht. Eine andere Erklärung für das massenhafte Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden bei Käufern des Ledersprays lässt sich jedoch nicht finden. Tierversuche mit der Rezeptur des Ledersprays haben ähnliche Lungenschädigungen zur Folge, wie sie bei den Kund:innen festgestellt wurden.

Hat A sich wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) an den „Lederspray“-Kund:innen strafbar gemacht?