Kilian Wegner Strafrecht AT 2: Übungsfälle Licensed under CC-BY-4.0

Einheit 4: Lösungshinweise

Lösungshinweise zu Fall 1

Hinweis: In diesem Fall liegt der Fokus ausschließlich auf dem unmittelbaren Ansetzen, das unbeschadet dessen thematisiert werden kann, dass die einschlägigen Tatbestände (der schwere Raub nach den §§ 249, 250 StGB) Ihnen noch nicht bekannt sind. Um das insofern relevante AT-Problem didaktisch zu fokussieren, wird auf eine Einordnung in den gewöhnlichen Deliktsaufbau verzichtet und ausschließlich das unmittelbare Ansetzen geprüft.

Unmittelbares Ansetzen durch „Präparieren der Bankräume“

F und S könnten unmittelbar zum versuchten schweren Raub nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 Var. 1, 12 Abs. 1 StGB angesetzt haben, indem sie die Überwachungskameras, Türen und Fenster der Bank für den Überfall präparierten.

Zur Tat setzt unmittelbar an, wer „Handlungen vornimmt, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Fall des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum ‚jetzt geht es los‘ überschreitet [und] es eines weiteren ‚Willensimpulses‘ nicht mehr bedarf“ (BGH NStZ 2004, 38). Als Kriterien, mithilfe derer der BGH das unmittelbare Ansetzen bestimmt, dienen nach dieser Formel ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang der vorgenommenen Handlungen zur Tatbestandsverwirklichung und die fehlende Notwendigkeit weiterer Zwischenschritte, die auf der Basis der Vorstellungen bestimmt wird, die sich der Täter subjektiv von der Tat macht. Als weitere Kriterien können die unmittelbare Gefährdung des Opfers aus der Perspektive des Täters und das Eindringen des Täters in die Sphäre des Opfers herangezogen werden.

Hinweis: In der Literatur werden diese Aspekte teilweise als Theorien dargestellt (Zwischenakts-, Gefährdungs-, Sphärentheorie). Diese Bezeichnung sollte indes nicht dahingehend missverstanden werden, dass es sich hierbei tatsächlich um unterschiedliche Theorien handeln würde, die im Gutachten separat voneinander darzustellen und zwischen denen ggf. ein Streitentscheid zu führen wäre. Vielmehr handelt es sich um nebeneinander anwendbare Kriterien, die nicht notwendigerweise kumulativ erfüllt sein müssen, sondern Anhaltspunkte liefern, ab wann der Täter die Schwelle zum Versuchsbeginn überschritten (also unmittelbar angesetzt) hat. Dieser Zeitpunkt ist stets durch eine einzelfallbezogene Gesamtschau aller Kriterien zu ermitteln, was für die Klausur vor allem bedeutet, dass die Angaben des Sachverhalts ausgewertet werden müssen.

F und S drangen in der Nacht am Vortag des geplanten Raubes in die Bank ein, um die Räume zu „präparieren“. Zwischen den Handlungen, die sie dabei vornahmen, und den geplanten tatbestandsmäßigen Raubhandlungen (Bedrohung der Bankmitarbeitenden und Wegnahme des Geldes) lag, auch nach der Vorstellung von F und S, noch ein Tag, sodass es am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem „Präparieren“ der Räume und dem Raub fehlt. Zwar waren F und S bereits in die der Bank zuzuordnende Sphäre eingedrungen, als sie nachts den Vorraum betraten; jedoch hatten sie diese anschließend wieder verlassen und sich auch räumlich vom geplanten Tatort entfernt. Das Eigentum der Bank am Geld, welches F und S wegzunehmen beabsichtigten, sowie die Entschlussfreiheit der Bankmitarbeitenden, die durch die geplante Drohung beeinträchtigt worden wäre, waren allein durch das „Präparieren“ des Vorraumes noch nicht konkret gefährdet. Schließlich hätte es noch wesentlicher Zwischenschritte von F und S bedurft, ehe ihre Handlungen in die Wegnahme des Geldes hätten münden können. So mussten sie z.B. am Tattag zur Bank zurückkehren, sie hätten sich erneut Zugang zur Bank verschaffen und dort auf das Eintreffen der Bankangestellten warten müssen.

Aus alledem ergibt sich, dass F und S durch das „Präparieren“ der Bankräume noch nicht unmittelbar zum versuchten schweren Raub angesetzt haben.

Unmittelbares Ansetzen durch die Fahrt zur Bank

Sie könnten jedoch durch die Fahrt zur Bank am Tattag unmittelbar zum schweren Raub angesetzt haben.

Da F und S sich nun vor der Bankfiliale befanden, bestand ein engerer räumlicher Zusammenhang. Dennoch hätten sie wiederum zunächst in die Bank eindringen, auf die Mitarbeitenden warten und diese dann bedrohen müssen. Es waren auch nach der Fahrt zur Bank weiterhin wesentliche Zwischenschritte nötig, die zudem eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten, sodass es an einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Raub fehlte. Jedenfalls solange sich F und S noch außerhalb der Bank auf der Straße befanden, waren sie noch nicht in die Opfersphäre eingedrungen, auch die durch den Raub geschützten Rechtsgüter (Eigentum der Bank am Geld, Entschlussfreiheit der bedrohten Angestellten) waren noch nicht konkret gefährdet. Der BGH spricht in dem hier zu Grunde liegenden Originalfall davon, dass ein „Zurück“ für die Angeklagten jederzeit noch möglich war (BGH NStZ 2004, 38 f.).

Folglich haben F und S auch durch die Fahrt zur Bankfiliale noch nicht unmittelbar zum Versuch des schweren Raubes angesetzt.

Ergebnis

Ein unmittelbares Ansetzen durch F und S zum versuchten schweren Raub liegt nicht vor.

Lösungshinweise zu Fall 2

X und Y könnten sich gem. §§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Var. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie auf den B warteten, um ihn zu überfallen.

Vorprüfung

Weder setzten X und Y ein Nötigungsmittel (Drohung oder Gewalt) gegen B ein, noch kam es zu einer Wegnahme des Geldes. Der Raub wurde nicht vollendet.

Die Strafbarkeit des versuchten Raubes ergibt sich aus §§ 249 Abs. 1, 23 Abs. 1 Var. 1, 12 Abs. 1 StGB.

Tatbestand

X und Y müssten den Tatbestand erfüllt, also mit Tatentschluss gehandelt und unmittelbar angesetzt haben.

Tatentschluss

X und Y müssten einen Tatentschluss gefasst haben. Dies setzt vorsätzliches Handeln in Bezug auf die objektiven Merkmale des Raubes sowie die Absicht rechtswidriger Zueignung voraus.

Hinweis: Einige Delikte fordern im subjektiven Tatbestand mehr als nur den Vorsatz. So muss der Täter eines Raubes etwa in der Absicht handeln, die weggenommene Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (vgl. § 249 Abs. 1 StGB). Als subjektive Komponente wird diese sog. überschießende Innentendenz bei vollendeten Delikten im subjektiven Tatbestand, beim Versuch als Teil des Tatentschlusses geprüft.

Vorliegend wird auf die besonderen Merkmale des Raubes (bzw. den diesbezüglichen Tatentschluss) nur der guten Ordnung halber kurz eingegangen. Diese Merkmale müssen Ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Ihres Studiums nicht bekannt sein. Von Interesse ist dieser (insofern „klassische“) Fall nur wegen des unmittelbaren Ansetzens.

Vorsatz umfasst das Wissen und den Willen zur Verwirklichung des Deliktstatbestandes. X und Y wollten mit dem Vorhaben, dem B Pfeffer in die Augen zu streuen, Gewalt gegen eine Person i.S.d. § 249 StGB anwenden. Ferner wollten sie den Gewahrsam des B an der Tasche mit dem Geld brechen und für sich neu begründen; sie wollten die Tasche und das Geld folglich wegnehmen. X und Y handelten absichtlich, folglich mit Vorsatz.

Zudem wollten sie dem Eigentümer Tasche und Geld dauerhaft entziehen, sich selbst aneignen und wussten, dass ihnen kein Anspruch darauf zustand. Sie handelten mit Zueignungsabsicht und diese beabsichtige Zueignung war auch objektiv rechtswidrig.

Der Tatentschluss liegt vor.

Unmittelbares Ansetzen

X und Y müssten unmittelbar zum versuchten Raub angesetzt haben. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ derart überschritten hat, dass es aus seiner Sicht keiner wesentlichen Zwischenschritte mehr bedarf, damit die Handlung in den Erfolg mündet, er die Sphäre des Opfers bereits betreten hat und dessen Rechtsgüter bereits konkret gefährdet sind.

Hinweis: Diese oder eine ähnliche Definition kann als Ausgangspunkt für die Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens herangezogen werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass letztendlich eine Gesamtbetrachtung anhand mehrerer Kriterien vorzunehmen ist, die nicht alle kumulativ vorliegen müssen (siehe bereits oben).

Der BGH ging in seiner diesem Fall zugrundeliegenden Entscheidung davon aus, dass die Täter „das ihrerseits Erforderliche getan [hatten]. Sie lauerten, aufs beste ausgerüstet und getarnt, am Tatort auf ihr Opfer. Der Plan sollte unverzüglich in die Tat umgesetzt werden, sobald der Bote, der nach ihrer Berechnung mit einer der nächsten Straßenbahnen eintreffen musste, erschien.“ Weil sie annahmen, dass der Bote jederzeit am Tatort erscheinen könnte, sollte dieser bereits einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen sein. Entscheidend sei, dass die Täter „die Tatbestandshandlung - den Straßenraub - im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem, was sie bis dahin getan hatten, durchführen wollten“ (BGH NJW 1952, 514, 515).

Das unmittelbare Ansetzen von X und Y wäre nach dieser Auffassung zu bejahen.

Dieses Ergebnis kann jedoch bei Heranziehung der oben beschriebenen Kriterien nicht überzeugen. Zwar mag ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Ort, an dem X und Y auf den B warteten, und dem geplanten Tatort bestanden haben. Allerdings wussten X und Y nicht sicher, mit welcher Bahn der B eintreffen würde, sie gingen lediglich davon aus, dass er mit einer der nächsten Bahnen ankommen würde. Somit war auch aus der Perspektive von X und Y noch keine enge zeitliche Verknüpfung zwischen dem Warten auf B und dem Überfall gegeben. Da B aus Sicht von X und Y nur möglicherweise in der jeweils nächsten Straßenbahn hätte sitzen können und sie den B dann erst einmal unter den übrigen Fahrgästen hätten identifizieren müssen, hatten sie die Sphäre des B noch nicht berührt. Auch eine konkrete Gefahr in dem Sinne, dass es für den B gerade noch einmal gut ausgegangen war, bestand – auch aus der insoweit maßgeblichen Perspektive der Täter – noch nicht. Betrachtet man die Situation schließlich anhand des Kriteriums der Zwischenakte, so hätten X und Y zunächst aus ihrem Auto aussteigen, zur Haltestelle und auf den B zugehen und ihm dann das Pfeffer in die Augen streuen müssen. Auch aus der Perspektive von X und Y wären folglich noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich gewesen.

Die überzeugenderen Erwägungen sprechen daher dafür, das unmittelbare Ansetzen abzulehnen. (das gegenteilige Ergebnis ist ebenfalls gut vertretbar).

Hinweis: Das gegenteilige Ergebnis ist ebenfalls gut vertretbar.

Zwischenergebnis

X und Y haben den Tatbestand des versuchten Raubes nicht erfüllt.

Ergebnis

Sie haben sich durch den geplanten Überfall und das Warten auf B nicht nach §§ 249 Abs. 122, 23 Abs. 1 Var. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Lösungshinweise zu Fall 3

Hinweis: Auch hier wird auf eine Einbettung in den normalen Deliktsaufbau verzichtet und ausschließlich das unmittelbare Ansetzen thematisiert.

A und B könnten durch das Klingeln an der Haustür unmittelbar zur Begehung eines versuchten schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 Var. 1, 12 Abs. 1 StGB angesetzt haben.

Zur Definition des unmittelbaren Ansetzens vgl. die Fälle 1 und 2.

A und B hatten noch keine auch nur teilweise den Tatbestand des Raubes erfüllenden Handlungen vorgenommen. Sie hatten noch niemandem gedroht und auch eine Wegnahme wurde noch nicht begonnen. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich für ein unmittelbares Ansetzen. A und B gingen davon aus, dass unmittelbar nach dem Klingeln eine Person die Tür öffnen würde, der sie dann sofort unter Einsatz der Pistole drohen und die sie fesseln wollten. Es bestand folglich ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Klingeln und der geplanten Nötigung des Öffnenden. A und B waren bereits maskiert und hielten die Waffen in der Hand bereit, sodass ihr Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte. Zwar hätten A und B die Waffen nach dem Öffnen der Tür zunächst noch auf ihr Opfer anlegen und den Finger zum Abzug bringen müssen. Eine solch „kleinschrittige“ Betrachtung würde jedoch einen einheitlichen Vorgang unnatürlich aufspalten, sodass diese Handlungen nicht als Zwischenschritte angesehen werden können (kein „Zeitlupenstrafrecht“). Durch das Klingeln an der Tür des Opfers hatten A und B auch dessen Schutzsphäre bereits berührt. Sie haben subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht‘s los” überschritten und zur tatbestandsmäßigen Handlung unmittelbar angesetzt.

Hinweis: Anders ist das unmittelbare Ansetzen in Fällen zu beurteilen, in denen der Täter an der Haustür seines Opfers klingelt, um anschließend einen Trickdiebstahl begehen zu können. Wenn der Täter plant, nach dem Klingeln erst durch eine Täuschung des Opfers in dessen Wohnung eingelassen zu werden, dort anschließend nach Wertgegenständen Ausschau halten und das Opfer ablenken will, während er Wertsachen wegnimmt, sind nach dem Klingeln noch ganz wesentliche Zwischenschritte nötig, ehe es zur Wegnahme kommen kann. Ein unmittelbares Ansetzen ist in diesen Fällen abzulehnen. Die Rspr. des BGH ist in diesen Konstellationen uneinheitlich. Zur vertieften Nacharbeit sei ein Vergleich der Urteile des 5. Senates (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2018 − 5 StR 108/18, Rn 13 ff.) und des 2. Senats (BGH, Urt. v. 16. September 2015 – 2 StR 71/15, Rn. 7 f.) empfohlen.

Lösungshinweise zu Fall 4

Hinweis: Zum Tatentschluss auf unsicherer Tatsachenbasis vergleiche Einheit 3, Fall 2

A und B könnten durch das Klingeln an der Haustür unmittelbar zu einem versuchten erpresserischen Menschenraub nach §§ 239a Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Var. 1, 12 Abs. 1 StGB angesetzt haben.

Hinweis: Zur Definition des unmittelbaren Ansetzens vergleiche die vorherigen Fälle 1 und 2.

Der BGH verneinte ein unmittelbares Ansetzen im hier zu Grunde liegenden Originalfall mit der Begründung, dass dieses erst vorliegen könne, wenn die äußere Bedingung eingetreten sei. Zuvor soll noch ein weiterer Willensimpuls des Täters nötig sein, ehe das Verhalten der Täter unmittelbar in die Tatbestandshandlung münden würde. Der Unterschied zur Entscheidung BGHSt 26, 201 (s. Fall 3 dieser Einheit) soll darin liegen, dass der Tankwart dort sofort bedroht werden sollte, wohingegen im vorliegenden Fall das Überwältigen der S von einer äußeren Bedingung abhängig gemacht war, auf die die Täter keinen Einfluss nehmen konnten.

Diese Beurteilung des BGH kann indes nicht überzeugen, wenn man die Kriterien zur Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens ernst nimmt. A und B haben ebenso damit gerechnet, dass die S ohne ihr Kind die Tür öffnen würde und die Bedingung eintritt, wie damit, dass es nicht zum Bedingungseintritt kommt. Wäre die Bedingung eingetreten, was nach der Vorstellung von A und B durchaus möglich war, hätten sie sich sofort der S bemächtigen wollen. Damit bestand ein enger zeitlicher wie räumlicher Zusammenhang zwischen dem Klingeln an der Haustür und der geplanten Überwältigung der S. Durch das Klingeln sind A und B ferner bereits in die Opfersphäre eingedrungen. Insofern unterscheidet sich dieser Fall nicht vom sog. „Tankstellen-Fall“ (BGHSt 26, 201, oben Fall 3). Dort hatten die Täter keinerlei Einfluss darauf, ob ihnen die Tür überhaupt geöffnet würde. Da S hingegen die Tür bereits geöffnet hatte, war es zu einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter schon gekommen.

Schließlich ist für das unmittelbare Ansetzen maßgeblich, ob die Täter aus ihrer Perspektive noch wesentliche Zwischenschritte vornehmen müssen, damit ihr Verhalten in die tatbestandliche Ausführungshandlung mündet. Dabei kann jedoch nicht auf die Notwendigkeit eines weiteren Willensimpulses abgestellt werden. Im Rahmen des Tatentschlusses ist zu erörtern, ob die Täter zur Tat fest entschlossen waren, sodass sie gerade keinen weiteren Willensentschluss mehr zu fassen brauchten. Ist der unbedingte Wille zur Tat auf der Ebene des Vorsatzes festgestellt, dann bleibt bei der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens für derartige Erwägungen kein Raum. A und B waren lt. Aufgabenstellung sicher dazu entschlossen, die S zu entführen und wollten – sofern die Bedingungen günstig sind, also S allein erschien – sofort auf sie einwirken. Sie stellten sich keine weiteren Akte vor, die sie hätten vornehmen müssen. Es waren keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich, damit es zur Begehung der Entführung hätte kommen können.

Entgegen der vom BGH im zu Grunde liegenden Fall vertretenen Ansicht haben A und B durch das Klingeln an der Haustür der S unmittelbar zum versuchten erpresserischen Menschenraub angesetzt.Ausführlich zur Kritik an der Entscheidung des BGH: Jäger, NStZ 2000, 415; sowie MüKo/StGB-Hoffmann-Holland, 4. Aufl. 2020, § 22 Rn. 98 ff.

Hinweis: Im Ergebnis kommt eine Straffreiheit wegen eines Rücktritts in Betracht, weil A und B freiwillig (aus Rücksicht auf das Kind) die weitere Tatausführung, die ihnen auch im Beisein des Kindes möglich gewesen wäre, aufgaben. Näheres zum Rücktritt erfahren Sie in den folgenden Einheiten 6 bis 8.