Wegen § 19 VI StVG ist die sog. maschinentechnische Auffassung bei Anhängern fernliegend, da dort der Gesetzgeber klarstellt, dass ein Anhänger nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden sein muss.
Wegen § 19 VI StVG ist die sog. maschinentechnische Auffassung bei Anhängern fernliegend, da dort der Gesetzgeber klarstellt, dass ein Anhänger nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden sein muss.