Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Normzusammenhang der §§ 1629 II 1, 1824 II, 181 BGB

§ 1629 II 1 BGB stellt eine Ausnahme zur grundsätzlichen Vertretung des Kindes durch seine Eltern dar und verweist hierfür auf den Vertretungsausschluss des Betreuers, § 1824 BGB.

Gemäß §§ 1629 II 1, 1824 BGB sind die Eltern in den dort benannten Fällen gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen, also ohne die Möglichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung. § 1824 II BGB stellt klar, dass der Betreuer (und durch den Verweis des § 1629 II 1 BGB auch die Eltern) in den Fällen des § 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist.