Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Keine negative Beschaffenheitsvereinbarung nötig

Der BGH stellt klar, dass es nicht Aufgabe des Vermieters ist, im Mietvertrag ausdrücklich festzuhalten, dass eine Freiheit von Immissionen nicht garantiert werden (das wäre eine sogenannte neg. Beschaffenheitsvereinbarung). Auch ohne eine solche Klarstellung kann der Mieter nicht davon ausgehen, dass „die Wohnung grundsätzlich so bleiben solle, wie sie ist“. Diese Aussagen sind letztlich nicht besonderes, sondern folgen allgemeines vertragsrechtlichen Grundsätzen.