1. Installateur I hat bei B eine neue Dusche installiert. I schreibt zwar eine Rechnung über 300 €, vergisst aber sie B zuzustellen. Erst nach 6 Jahren findet er sie in seinem Schreibtisch. Da B sich jedoch in der Zwischenzeit hochverschuldet hat, tritt I seine Forderung an die Bank C ab, um sich nicht selbst um die Eintreibung des Geldes kümmern zu müssen. C verlangt von B Zahlung.Welche Aussagen sind richtig, welche Formulierungen präzise?
- A: Die Hypothese könnte lauten: „C könnte gegen B einen Anspruch auf 300 € haben, § 631 I Hs. 2.“
- B: B muss nicht zahlen, wenn er sich gegenüber C auf Verjährung beruft. Diese Einrede kann auch C nach § 407 I entgegenhalten.
- C: B kann sich nicht auf § 404 berufen, weil die Verjährung eine Einrede und keine Einwendung ist.
- D: B muss nicht zahlen, wenn er sich auf Verjährung beruft. Diese Einrede kann auch C nach § 404 I entgegenhalten.
A: Diese Aussage ist ungenau. C kann den Anspruch nur aus abgetretenem Recht haben. § 398 S. 2 sollte mitzitiert werden: „C könnte gegen B einen Anspruch auf 300 € aus abgetretenem Recht haben, §§ 631 I Hs. 2, 398 S. 2.“ B: Diese Aussage ist falsch. Die Berufung auf Verjährung nach Abtretung ist eine Einrede, die unter § 404 fällt. Sie muss gegenüber dem neuen Gläubiger C erfolgen. C: Diese Aussage ist falsch. § 404 meint Einwendungen im weiten Sinn und erfasst damit auch Einreden im materiellen Sinn. D: Diese Aussage ist richtig. § 404 umfasst auch Einreden.
2. B hat gegen A einen Anspruch aus Kaufvertrag auf 500 €. A hat gegen B jedoch einen Anspruch auf 300 € aus Werkvertrag. A tritt seine Forderung gegen B an C ab. Vorher hat B aber bereits gegenüber A (wirksam) aufgerechnet. C verlangt von B Zahlung. Welche Aussagen sind richtig, welche Formulierungen präzise?
- A: Die Hypothese könnte lauten: „C könnte gegen B einen Anspruch auf 300 € aus abgetretenem Recht haben, §§ 631 I Hs. 2, 398.“
- B: Positive Voraussetzungen der wirksamen Abtretung sind, dass A und C einen Abtretungsvertrag über den Übergang einer bestehenden Forderung des A gegen B geschlossen haben.
- C: B kann gegenüber C aufrechnen, § 406.
- D: Die Hypothese könnte lauten: „Die Forderung A gegen B könnte durch Aufrechnung erloschen sein, § 387.“
A: Diese Aussage ist ungenau. Es muss § 398 S. 2 für die Rechtsfolge der Abtretung zitiert werden. B: Diese Aussage ist richtig. C: Diese Aussage ist falsch. § 406 regelt die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger. B hat gegenüber A aufgerechnet, als A noch Gläubiger war. Damit ist die Forderung nach § 389 erloschen und die Abtretung von A an C ist ins Leere gegangen. Alternativ lässt sich die Aufrechnung gegenüber den alten Gläubiger auch auf § 404 oder § 407 I Var. 1 stützen. D: Diese Aussage ist unpräzise. § 387 enthält nicht die Rechtsfolge der Aufrechnung. Es ist § 389 zu zitieren. Außerdem erlischt die Forderung nur in der Höhe, in der sich die Forderungen decken, also in Höhe von 300 €. Zu prüfen wäre dieser Punkt bei dem Merkmal „Bestehen der Forderung“ oder bei „Einwendungen, § 404“.
3. A hat seine Forderung gegenüber B wirksam an C abgetreten. Hiervon weiß B jedoch nichts und leistet an A. C verlangt von B Zahlung. Welche Aussagen sind richtig, welche Formulierungen präzise?
- A: B muss nicht zahlen, weil die Forderung durch Erfüllung gegenüber A erloschen ist, § 362 I.
- B: B kann die Zahlung an A auch C entgegenhalten, § 407 I Var. 1.
- C: C kann keinerlei Zahlung verlangen. Es ist sein Risiko, dass er sich auf die Abtretung einlässt. § 407 I Var. 1 schützt den Schuldner. C geht komplett leer aus.
- D: Hypothese und Obersatz könnte lauten: „C muss die Zahlung des B an A gemäß § 407 I Var. 1 gegen sich gelten lassen, wenn B nach Abtretung an den bisherigen Gläubiger A gezahlt hat.“
A: Diese Aussage ist falsch. A war schon nicht mehr Gläubiger. Damit kann durch Zahlung an ihn keine Erfüllung eintreten. B: Diese Aussage ist richtig, so steht es im Gesetz. C: Diese Aussage ist falsch. Zwar kann C keine Zahlung vom Schuldner verlangen, aber vom alten Gläubiger nach § 816 II. D: Diese Aussage ist unvollständig. Der letzte Halbsatz des § 407 I wurde übersehen. B durfte die Abtretung bei Zahlung nicht gekannt haben.
4. A, Verkäufer, und B, Käufer, schließen einen Kaufvertrag. B soll erst später zahlen. A tritt die Forderung gegen B wirksam an X ab. Kurze Zeit später erfährt B, dass er von A bei Vertragsschluss arglistig getäuscht wurde. B ficht den Kaufvertrag gegenüber A fristgerecht an. Welche Aussagen sind richtig?
- A: B muss gegenüber X anfechten, da X nun Forderungsinhaber ist.
- B: B muss nicht an X zahlen. Er wird durch § 407 I Var. 1 geschützt.
- C: B kann die Nichtigkeit gemäß § 404 auch X entgegenhalten.
- D: B muss an X zahlen. X hat mit der Täuschung nichts zu tun. B hat gegen A vertragliche Schadensersatzansprüche.
A: Diese Aussage ist falsch. X wird nach § 398 S. 2 zwar Forderungsinhaber. B will aber seine gegenüber A abgegebene Willenserklärung anfechten. A ist damit der richtige Anfechtungsgegner, §§ 143 I, II Var. 1. B: Diese Aussage ist falsch. Der Kaufvertrag wird durch Anfechtung rückwirkend nichtig, § 142 I. Es liegt aber kein Fall des § 407 I Var. 1, sondern einer des § 404 vor. C: Diese Aussage ist richtig. Der Kaufvertrag wird durch Anfechtung rückwirkend nichtig, § 142 I. Die Nichtigkeit nach § 404 ist eine Einwendung i.S.d. Norm. D: Diese Aussage ist falsch. B ist über § 404 geschützt. Das Gesetz gewährt dem Schuldnerschutz Vorrang vor den Interessen des neuen Gläubigers. X hat gegen A vertragliche Schadensersatzansprüche.
5. Welche Aussagen zu § 406 sind richtig, welche Formulierungen präzise?
- A: § 406 trifft eine Regelung für alle Fälle, in denen der Schuldner einer abgetretenen Forderung aufrechnet.
- B: § 406 trifft eine Regelung für den Fall, dass der Schuldner einer abgetretenen Forderung vor der Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger aufgerechnet hat.
- C: § 406 ist in der Fallbearbeitung im Rahmen der Aufrechnung (§ 397), also dem Erlöschen der Forderung (§ 389) gegen den Schuldner zu prüfen. Die Norm ersetzt die im Verhältnis Schuldner neuer Gläubiger fehlende Gegenseitigkeit.
A: Diese Aussage ist unpräzise. § 406 regelt nur den Fall, dass der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger mit einer Forderung gegen den alten Gläubiger aufrechnen kann. B: Diese Aussage ist falsch. Es geht um die Aufrechnung einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger gegenüber dem neuen Gläubiger hat. Hat der Schuldner bereits wirksam gegenüber dem alten Gläubiger aufgerechnet, kann er das Erlöschen dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB entgegenhalten. Alternativ kann man annehmen, dass die Abtretung ins Leere geht, weil keine Forderung besteht, die abgetreten werden kann. C: Diese Aussage ist richtig.
6. A hat eine Forderung gegen B. A tritt die Forderung an X ab und informiert den A. Die Abtretung ist aber unwirksam, was B jedoch nicht weiß. B zahlt daher an X. Welche Aussagen sind richtig, welche Formulierungen präzise?
- A: B muss erneut zahlen, diesmal an A, da mit Zahlung an den falschen Schuldner keine Erfüllung eintreten kann.
- B: B muss nicht nochmal zahlen. Er ist von § 409 I 1 geschützt.
- C: B muss nochmal zahlen. Grds. wird der Schuldner von § 409 geschützt. Allerdings die Abtretungsanzeige in Form einer Urkunde erfolgen, § 409 I 2.
- D: A kann von B keine Zahlung verlangen. Er muss sich im Innenverhältnis mit X auseinandersetzen.
A: Diese Aussage ist falsch. B wird von § 409 geschützt und kann A die Zahlung und die Erfüllungswirkung des § 362 I gemäß § 409 I 1 entgegenhalten. B: Diese Aussage ist richtig. C: Diese Aussage ist falsch. Der Grundsatz ist § 409 I 1: Abtretungsanzeige durch den alten Gläubiger ohne Erfordernis einer besonderen Form. § 409 I 2 enthält eine zusätzliche Möglichkeit: Vorlage einer Urkunde durch den neuen Gläubiger. D: Diese Aussage ist richtig. Je nach Fall, kann A von X Zahlung aus Leistungsstörungsrecht oder Bereicherungsrecht verlangen.