Nach § 278 BGB hat der Schuldner u.a. ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, zu vertreten. Es ist also bei der Anwendung von § 278 BGB immer genau zu prüfen, was die Verbindlichkeit ist.
Bei einem Werkvertrag wird Herstellung geschuldet.
Für Personen, die in diesen Prozess involviert sind, haftet der Schuldner nach § 278 S. 1 BGB.
Bei einem Kaufvertrag wird Übergabe und Übereignung geschuldet.
Nach (wenn auch kritisierter) hM soll die Herstellung gerade nicht drunter fallen. Für Personen, die in diesen Prozess involviert sind, haftet der Schuldner nach § 278 S. 1 BGB nicht.
Bei einem Werklieferungsvertrag wird Lieferung einer herzustellenden Sache geschuldet. Die Herstellung ist damit Vertragsgegenstand,
so der Schuldner nach § 278 S. 1 BGB für Personen haftet, die in den Herstellungsprozess involviert sind. Der BGH (NJW 2014, 2183) hat das wenig überzeugend für einen Fall, in dem ein Dritter mit der Herstellung betraut wird, anders entschieden (Arg: § 650 S. 1 BGB verweist auf Kaufrecht, Rn. 33 ff.).