faktische Duldungspflicht: rechtswidrige Beeinträchtigung lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen
Anspruchsteller ist Mieter, nicht Eigentümer des Grundstücks
Achtung: dagegen verneint der BGH eine analoge Anwendung zwischen Mietern desselben Grundstücks, zB Wasserrohbruch in einer Wohnung
Unterschied der beiden Fälle: § 906 BGB erfordert die Einwirkung von einem anderen Grundstück. Diese Voraussetzung ist bei Mietern in einem Wohnhaus nicht gegeben.