Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Bürgschaft und andere Rechtsinstitute (Basics)

Abgrenzung Bürgschaft von

  • Schuldbeitritt, § 311 I BGB: Beitretender verpflichtet sich, neben dem bisherigen Schuldner für eine Forderung einzustehen

  • Schuldübernahme, §§ 414, 415 BGB: Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners

  • Garantie: selbstständige, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung, für die das weitere Schicksal der Hauptschuld ohne Bedeutung ist (Leistungsgarantie)

 

Abgrenzung durch Auslegung der Erklärung, §§ 133, 157