Abgrenzung Bürgschaft von
Schuldbeitritt, § 311 I BGB: Beitretender verpflichtet sich, neben dem bisherigen Schuldner für eine Forderung einzustehen
Schuldübernahme, §§ 414, 415 BGB: Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners
Garantie: selbstständige, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung, für die das weitere Schicksal der Hauptschuld ohne Bedeutung ist (Leistungsgarantie)
Abgrenzung durch Auslegung der Erklärung, §§ 133, 157