§ 1357 I BGB regelt die Frage, in welchem Umfang die von einem Ehegatten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für und gegen dessen Ehepartner wirken. Die Rechtsnatur ist umstritten. In der Literatur wird u.a. die Einordnung als Rechtsmacht sui generis (wohl h.M.), gesetzliche Vertretungsmacht oder als Verpflichtungsermächtigung vorgeschlagen. Die Einordnung ist insbesondere entscheidend für die Frage, ob und in welchem Umfang die §§ 165 ff. BGB Anwendung finden. Auch der Normzweck ist vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Regelung umstritten, siehe hierzu ausführlich MüKo/Roth BGB § 1357 Rn. 1 ff.; BeckOGK/Erbarth BGB § 1357 Rn. 2 ff).