Die Rechtsfolge von § 444 BGB ist, dass sich der Verkäufer unter bestimmten Umständen nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann, nicht, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Der Ausschluss der Gewährleistung aufgrund einer vertraglichen Regel muss auch nicht im Gesetz geregelt sein: Er ergibt sich aus dem Vertrag. Eine solche Regelung ist grds. unproblematisch im Rahmen der Privatautonomie möglich, Grenzen können sich aber etwa aus § 476 BGB und ggf. §§ 307 ff ergeben.
§ 444 BGB kann in dem Zusammenhang deshalb nur dafür angeführt werden, dass sich daraus ergibt, dass ein Gewährleistungsschluss per Vertrag möglich sein muss. In der Klausur sollten Sie deshalb höchstens „vgl.“ schreiben.