BGH 5. Strafsenat 5 StR 108/18
ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR108.18.0
1. Eine wegen Entbindung eines Hauptschöffen erhobene Besetzungsrüge ist unbegründet, wenn die Entbindung aufgrund eines von dem Schöffen angezeigten Urlaubs erfolgte. In solchen Fällen liegt eine willkürliche Entscheidung in aller Regel fern, da die Verschiebung eines länger geplanten Erholungsurlaubs für den Schöffen in aller Regel unzumutbar ist.(Rn.5)
2. Angesichts des in Haftsachen besonders gewichtigen Gebots schleuniger Erledigung ist die Strafkammer auch nicht gehalten, der Verhinderung eines Schöffen durch verzögernde Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 1 StPO) Rechnung zu tragen.(Rn.6)
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