1. Zur Erhaltung eines Menschenlebens sind zwar äußerste Anstrengungen zu fordern. Aber so wie die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens die Handlungspflicht entfallen läßt, kann es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bedeutsam werden, daß dieses Bemühen nur eine verschwindend geringe Rettungschance bietet.
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