1. Auch die Ankündigung eines Übels, das erst später oder gar erst nach dem Eintritt einer Bedingung verwirklicht werden soll, kann eine Drohung im Sinne des StGB § 114 sein. Je ungewisser allerdings der Eintritt der Bedingung ist, um so mehr können Zweifel an der Ernstlichkeit der Drohung am Platze sein.
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