Die einer Gewaltanwendung (hier: Schlag ins Gesicht) nachfolgende Drohgebärde mit einem Messer ist auf Grund ihrer Nähe zum Körper des Geschädigten, der sich weigert auf die Forderung des Täters einzugehen, so eindringlich, dass darin die Androhung einer Gefahr gesehen werden kann, die sich ab diesem Moment jederzeit verwirklichen kann und deshalb als Dauergefahr gegenwärtig im Sinne von §§ 253, 255 StGB ist.(Rn.12)
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