Bayerisches Oberstes Landesgericht 1. Strafsenat 1St RR 30/92
ECLI:DE:BAYOBLG:1992:0228.1STRR30.92.0A
1. Eine Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer auf einen Blutalkoholgehalt von unter 1,6 Promille ist nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis nicht gerechtfertigt; ob der Grenzwert von 1,7 Promille auf 1,6 Promille herabzusetzen ist, bleibt offen.
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