BGH 3. Strafsenat 3 StR 718/52

Guiding Principles

1. StGB § 257 setzt nicht voraus, daß die Vorstellung des Erfolges der Begünstigung (Strafvereitelung oder Vorteilssicherung) der Beweggrund des Täters war. Es genügt, daß es ihm auf diesen Erfolg (um seiner selbst willen oder zur Erreichung eines weiteren Zieles) ankam.