BGH 3. Strafsenat 3 StR 467/90

Guiding Principles

1. Wird ein todkranker Patient in einem Krankenhaus unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet, so kann das Mordmerkmal der Heimtücke entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um dem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen.

2. Auch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht durch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geleistet werden, um dem Sterben - ggf unter wirksamer Schmerzmedikation - seinen natürlichen, der Würde des Menschen gemäßen Verlauf zu lassen.