1. Ob eine Bundesstraße im Sinne des FStrG § 9 Abs 1 S 1 Abs 6 S 1 zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Im Einzelfall ist aus den tatsächlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der Straße zu schließen. Nicht allein ausreichend ist, daß ein Bebauungszusammenhang nach BBauG § 34 besteht (Weiterentwicklung BVerwG, 1975-04-04, 4 C 55.74, BVerwGE 48, 123).
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