BGH 2. Zivilsenat II ZB 7/16
ECLI:DE:BGH:2017:160517BIIZB7.16.0
Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.(Rn.23)
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