BGH 2. Zivilsenat II ZR 100/87

Guiding Principles

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vor, daß der (Gesellschafter-)Geschäftsführer nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abberufen werden kann, so ist dieses Erfordernis auf Grund einer Inhaltskontrolle nach BGB § 242 nichtig; es genügt die einfache Mehrheit.

2. Zum Recht der Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn der dazu Verpflichtete eine entsprechende Aufforderung der Gesellschafter übergeht.