Die Anwendung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO ist nicht auf den Verdacht einer vor der Hauptverhandlung begangenen (versuchten oder vollendeten) Strafvereitelung oder Begünstigung beschränkt. Sie umfaßt vielmehr auch den Fall, daß eine solche Tat durch eine Aussage in einem früheren Termin derselben Hauptverhandlung begangen worden ist, wenn der Zeuge in jenem Termin abschließend vernommen und nach Entscheidung über seine Vereidigung entlassen worden ist.
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