1. Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa nicht anwendbar.
2. Der zum Tatbestand des StGB § 323a gehörende Erfolg im Sinne des StGB § 9 Abs 1 tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht.
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