Guiding Principles
1. StGB § 13 Abs 1, der die Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte normiert, wird den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (GG Art 103 Abs 2) gerecht (vgl BVerfG, 1997-06-10, 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68 <98ff>).
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafandrohungen vgl BVerfG, 2002-03-20, 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135.
2. Die von der Rspr vorgenommene Auslegung des StGB § 13 Abs. 1 wahrt das mit dem an den Gesetzgeber gerichteten Bestimmtheitsgebot korrespondierende, an die Rspr gerichtete Analogieverbot (vgl BVerfG, 1983-07-05, 2 BvR 200/81, BVerfGE 64, 389 <393f>; 1994-12-19, 2 BvR 1146/94, NJW 1995, 2776).
Die Anbindung an das Erfordernis normativ begründeter Pflichten und eine auf langjähriger Tradition beruhende einheitliche und klare richterrechtliche Umschreibung möglicher Garantenstellungen gewährleisten die Voraussehbarkeit einer möglichen Bestrafung. Dies gilt jedenfalls für die hier entscheidungserhebliche Frage einer Garantenstellung und einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb seines Dienstes Kenntnis von einer "schweren Straftat" erlangt hat (vgl StPO § 163 Abs 1 iVm § 152 Abs 2; BGH, 1992-10-29, 4 StR 358/92, BGHSt 38, 388 <389f>).
Die Eröffnung eines Wertungsraums durch das von der Rspr entwickelte Abgrenzungskriterium einer "schweren Straftat" ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat - ein geschulter Polizeibeamter - anhand einer gefestigten Rspr das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen kann.
3. Hier:
3a. Das Willkürverbot wird durch die Annahme einer Garantenstellung des Beschwerdeführers nicht verletzt, der als Polizeihauptkommissar außerdienstlich im Rahmen einer von ihm ausgeübten nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit Kenntnis von fortdauernden und in seine Dienstzeit hineinreichenden Betrugshandlungen erlangte, bei denen es sich nach Überzeugung der Fachgerichte im Hinblick auf die Höhe des drohenden Vermögensschadens (8,2 Millionen DM) um "schwere Straftaten" handelte.
3b. Die Fachgerichte verkennen auch nicht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers, der sein Wissen um die Straftaten nicht durch ein persönliches oder vertrauliches Gespräch gewonnen hat, sondern durch das heimliche Kopieren von Daten vom Computer des Täters, und der von einer Strafanzeige nicht zuletzt deshalb abgesehen hat, weil er um noch ausstehenden Provisionszahlungen fürchtete.