VG Gießen 8. Kammer 8 G 3801/01
ECLI:DE:VGGIESS:2001:1213.8G3801.01.0A
1. In einer Geschäftsordnung sind Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen ihre Bestimmungen nur dann wirksam, wenn die Geschäftsordnung in Form einer Satzung ergangen ist.
2. Ein Sitzungsausschluss auf Zeit kann regelmäßig erst erfolgen, wenn ein mehrmalig wiederholtes Zuwiderhandeln vorliegt, und die früheren Verstöße bereits anderweitig, zB durch Verhängung eines Bußgeldes, geahndet worden sind.
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