Eine mitbestrafte Nachtat liegt nur vor, wenn die Geschädigten von Haupt- und Nachtat identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (Rn.17)
. Eine solche Nachtat ist gegeben, wenn der Dieb eines Sparbuchs versucht, unter Vorlage des gestohlenen Sparbuches und eines fremden Ausweises eine Abhebung vorzunehmen (Rn.16)
.
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