BGH 2. Strafsenat 2 StR 69/07

Guiding Principles

Eine mitbestrafte Nachtat liegt nur vor, wenn die Geschädigten von Haupt- und Nachtat identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (Rn.17) . Eine solche Nachtat ist gegeben, wenn der Dieb eines Sparbuchs versucht, unter Vorlage des gestohlenen Sparbuches und eines fremden Ausweises eine Abhebung vorzunehmen (Rn.16) .