BVerfG 1. Senat 1 BvR 421/05

ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070213.1bvr042105

Guiding Principles

1. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.

2. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.